Betäubungsmittelstrafrecht
Ich verschaffe Ihnen einen Überblick über die Straftatbestände, die strafrechtlich relevanten Mengen und die Möglichkeiten einer Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht.
In Deutschland ist der Umgang mit Drogen und Rauschmitteln streng geregelt. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) enthält hierzu zahlreiche Straftatbestände. Im Folgenden beantworte ich Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Betäubungsmittelstrafrecht und eine effektive Strafverteidigung auf diesem Gebiet.
Wenn Sie unter Verdacht stehen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, stehe Ich ihnen in dieser schweren Zeit zur Seite. Ich verstehe in welcher belastenden Situation Sie sich befinden und kann die Sorgen und Ängste nachvollziehen, die Sie umtreiben. Mein Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen abzuwenden oder zumindest zu reduzieren. Ich setzte mich dabei nicht nur für Ihre Rechte ein, sondern biete Ihnen darüber hinaus auch meine persönliche Unterstützung in dieser Drucksituation. Gehen Sie diesen Weg nicht alleine.
Was versteht man unter den Begriffen „Betäubungsmittel“ und „Betäubungsmittelstrafrecht“?
Nach der Gesetzesdefinition in §§ 1 und 2 BtMG gehören zu den Betäubungsmitteln alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I – III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind. Die gängigsten Betäubungsmittel sind dabei:
- Kokain
- Amphetamin
- Ecstasy
- Heroin
- Crystal-Meth
- LSD
Zu den Betäubungsmitteln zählen aber auch:
- rezeptpflichtige Arzneimittel sowie
- Pflanzenbestandteile und Giftpilze (sog. Psilocybinpilze).
Unter dem Begriff des Betäubungsmittelstrafrechts werden alle strafrechtlichen Regelungen zusammengefasst, die im Zusammenhang mit illegalen Drogen stehen. Die wichtigste Rechtsgrundlage bildet hier das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), insbesondere die §§ 29 ff. StGB.
Das Betäubungsmittelgesetz stellt praktisch jeglichen unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafrecht. Strafbar sind deshalb insbesondere
- der Besitz von Betäubungsmitteln,
- der Erwerb und die Verschaffung von Betäubungsmitteln,
- das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
- die Herstellung und der Anbau von Betäubungsmitteln sowie
- die Ein- und Auffuhr.
Nicht unter Strafe steht der bloße Konsum von Betäubungsmitteln. Haben Sie keine Drogen bei sich und werden Sie von der Polizei berauscht aufgegriffen, haben Sie grundsätzlich erst einmal nichts mehr zu befürchten. Ein Ermittlungsverfahren droht Ihnen nur im Zusammenhang mit anderen Straftatbeständen, beispielsweise wenn Sie während des Rauschzustandes in einem Kraftfahrzeug von der Polizei erwischt werden – oder wenn Sie sich durch eigene Angaben gegenüber der Polizeibeamten verdächtig machen, gegen das BtMG verstoßen zu haben. Deshalb ist es von enormer Wichtigkeit, dass Sie gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Angaben machen und sich auch nicht in vermeintlich harmlose Gespräche verwickeln lassen – Schweigen Sie.
Warum sollte ich bei dem Vorwurf eines Drogendelikts einen Strafverteidiger zu Rate ziehen?
Wie in jedem anderen Fall gilt auch im Betäubungsmittelstrafrecht der Rat: Schweigen Sie zunächst und machen Sie keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Stattdessen sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren. Gerade in Betäubungsmittelsachen ist eine frühzeitige Beauftragung besonders wichtig. Denn so kann der Strafverteidiger schon im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens lenkend Einfluss nehmen und auf das oberste Ziel einer Verfahrenseinstellung hinzuarbeiten.
Welche Rolle spielen Menge und Wirkstoffgehalt im Betäubungsmittelstrafrecht?
Entscheidend für das Strafmaß bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelstrafrecht sind die Mengesowie der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Hinsichtlich der Menge unterscheidet man dabei die geringe Menge, die normale Menge und die nicht geringe Menge.
- Die geringe Menge zum Eigenverbrauch
Die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht können das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es sich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt, § 31a BtMG. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt bzw. sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Der Täter muss die Absicht haben, die Betäubungsmittel restlos selbst zu konsumieren. Die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 5 BtMG ist bereits ausgeschlossen, wenn das Verschenken eines geringen Teils vom Täter in Betracht gezogen wurde. An dieser Stelle wird noch einmal deutlich, weshalb es wichtig ist, – zumindest vorerst – keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen und sich auf sein Schweigerecht zu berufen. Unüberlegte Äußerungen lassen sich so gut wie nie im Nachhinein noch korrigieren.
Dabei ist bei der Mengenermittlung auf das Brutto-Gewicht abzustellen und nicht etwa auf die Wirkstoffmenge. Geht es um die Berechnung der geringen Menge, ist die Qualität der Drogen demnach zu vernachlässigen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Einstellungspraxis und die Richtlinien bei Annahme einer geringen Menge mit den Konsequenzen nach § 31a BtMG sich regional stark unterscheidet.
In NRW gelten für die geringe Menge folgende Richtwerte:
- Amphetamin bis 0,5 g
- Kokain bis 0,5 g
- Heroin bis 0,5 g
Bei sonstigen Betäubungsmitteln liegt der Richtwert für eine geringe Menge bei unter drei Konsumeinheiten.
Wie der Begriff „Richtwert“ schon sagt, können Staatsanwaltschaft und Gericht von diesen abweichen, um auf atypische Sonderfälle zulasten aber auch zugunsten des Beschuldigten angemessen reagieren zu können.
An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Auch wenn Cannabis aus der Liste der verbotenen Stoffe des BtMG gestrichen wurde, erlaubt auch das neue Cannabisgesetz lediglich
- den Besitz von maximal 50 g getrockneter Pflanze und
- das Mitführen von maximal 25 g.
Überschreiten Sie diese Schwelle begehen Sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Überschreitungen von mehr als 10 g stellen auch weiterhin eine Straftat dar, für die eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht.
- Die normale Menge
Der Begriff der „normalen Menge“ ist im BtMG nicht definiert. In der Praxis existiert Sie jedoch und liegt zwischen der „geringen Menge“ und der „nicht geringen Menge“ und stellt somit gewissermaßen den „Standardfall“ dar.
Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG umfasst zum einen diejenigen Fälle, bei denen die Menge des Betäubungsmittels die „geringe Menge“ überschreitet und deshalb nicht von § 31a BtMG oder § 29 Abs. 5 BtMG erfasst werden und deshalb nicht mehr als „Bagatelle“ behandelt werden können. Zum anderen werden aber auch die Fälle erfasst, in denen die Menge die Grenze zu einer „nicht geringen Menge“ noch nicht überschreitet und deshalb die Verbrechenstatbestände von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erreicht werden.
- Die nicht geringe Menge
Die „nicht geringe Menge“ ist Tatbestandsmerkmal in § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Bei diesen Straftatbeständen handelt es sich um Verbrechen, d. h. sie werden im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht.
Agiert man in Bezug auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat oder führt eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, wird dies sogar mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, hängt von der betroffenen Droge ab. Maßgeblich ist hierbei der enthaltene Wirkstoff. Die Rechtsprechung hat Grenzwerte für verschiedene Betäubungsmittel festgelegt:
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Opium: 6 g Morphinhydrochlorid
- Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
- Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
- LSD: 6 mg
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
- Ecstasy (MDA, MDE): 35 g MDE-Hydrochlorid
- MDMA: 30g MDMA-Base
- Methamphetamin (Crystal-Speed): 5 g M-Base
- Methamphetaminracemat: 10 g der wirkungsbestimmenden Base
- Diazepam: 2.400 mg
Was ist die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG („31er“)?
Die Kronzeugenregelung gem. § 31 BtMG – und nunmehr auch § 35 KCanG – eröffnet Beschuldigten im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts die Möglichkeit, durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden Vorteile im Strafverfahren zu erhalten.
Das Gericht kann die Kronzeugenregelung nach seinem eigenen Ermessen anwenden, wenn ein Beschuldigter durch freiwilligen Offenbaren von Wissen wesentlich zur Aufklärung bereits begangener Betäubungsmittelstraftaten (sog. Aufklärungshilfe) oder zur effektiven Verhinderung geplanter Betäubungsmittelstraftaten (sog. Verhinderungshilfe), die mit seiner Tat im Zusammenhang stehen, beträgt.
Insbesondere kann die freiwillige Mitwirkung bei der Aufklärung oder Verhinderung weitere Drogenstraftaten zu einer erheblichen Strafmilderung oder sogar zu einem Absehen von der Strafe führen. Es liegt auf der Hand, dass diese Möglichkeit für viele Beschuldigte einen entscheidenden Wendepunkt im Strafverfahren darstellen kann. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn eine vorschnelle Aussage in der Regel mehr, als sie nützt. Die Kronzeugenregelung ist nämlich an einige Voraussetzungen gebunden.
- Voraussetzungen für eine Anwendung der Kronzeugenregelung
Damit die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG oder § 35 KCanG in Anspruch genommen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
- Freiwilligkeit der Wissensoffenbarung
Zunächst einmal muss der Beschuldigte sein Wissen freiwillig offenbaren. Gibt er sein Wissen lediglich versehentlich, z. B. in einer Vernehmung, preis, fehlt es an der erforderlichen Freiwilligkeit.
- Wesentlicher Beitrag zur Aufklärung oder rechtzeitigen Verhinderung
Das den Ermittlungsbehörden offenbarte Wissen muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und wesentlich zum Erfolg der Aufklärung oder der Verhinderung beitragen. Die Angaben des Beschuldigten müssen also relevante Informationen enthalten, die den Ermittlungsbehörden zuvor noch nicht bekannt waren. Ist dies nicht der Fall, haben die Ermittlungsbehörden also schon vor der Offenbarung den gleichen Kenntnisstand wie der Beschuldigte, kommt eine Anwendung des § 31 BtMG oder des § 35 KCanG nicht in Betracht. Bei der Verhinderungshilfe muss die Offenbarung so rechtzeitig erfolgen, dass die Straftat noch verhindert werden kann.
Wesentliche Beiträge können insbesondere die Nennung von Mittätern oder Auftraggebern, Hintermännern, Ver- und Ankäufern sein, aber auch das Aufdecken einen Drogen-Depots.
- Zusammenhang mit der eigenen Tat
Schließlich muss das offenbarte Wissen des Beschuldigten in einem Zusammenhang mit der eigenen Tat stehen und eine Betäubungsmittelstraftat betreffen. Sie muss also Teil desselben kriminellen Gesamtgeschehens sein und darf nicht einem völlig anderen Sachverhalt entstammen oder sich auf ein beliebiges anderes Drogendelikt beziehen, da diese auf die Aufdeckung von Strukturen, Hinterleuten und Auftraggebern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ausgelegt ist.
- Ein Geständnis ist nicht erforderlich
Weder § 31 BtMG noch § 35 KCanG sehen vor, dass der Beschuldigte ein umfangreiches Geständnis ablegen muss. Als Kronzeuge genügt es im Betäubungsmittelstrafrecht vielmehr andere Personen zu belasten. Auch deshalb empfiehlt es sich, keine voreiligen Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu tätigen (auch dann nicht, wenn Sie explizit auf die Kronzeugenregelung hingewiesen werden) und stattdessen zunächst vom Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich umgehend von einem Strafverteidiger beraten zu lassen. Eine Einlassung kann auch im Anschluss nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte noch erfolgen.
- Vorteile und Risiken der Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelstrafrecht
Wie eingangs erwähnt, kann die Kronzeugenregelung dem Beschuldigten große Vorteile im Strafverfahren bringen, wenn das Offenbaren die Voraussetzungen des § 31 BtMG bzw. des § 35 KCanG erfüllt sind, nämlich signifikante Strafmilderungen oder ein vollständiges Absehen von Strafe.
Trotz dieser verlockenden Aussichten ist bei der Kronzeugenregelung äußerste Vorsicht geboten:
- Ermessen des Gerichts
Ob die Kronzeugenregelung zur Anwendung kommt oder nicht liegt allein im Ermessen des zuständigen Gerichts, weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft können hierauf Einfluss nehmen. Das Gericht ist selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Kronzeugenregelung tatsächlich heranzuziehen und eine Strafmilderung zu gewähren oder von der Strafe abzusehen. Das Erlangen der Vorteile durch die Kronzeugenregelung ist folglich keinesfalls so sicher wie das Amen in der Kirche.
- Ungewollte Eigenbelastung
Wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden und in Hoffnung auf die Kronzeugenregelung den Ermittlungsbehörden über weitere Betäubungsmitteldelikte berichten, an denen Sie beteiligt waren, müssen Sie bedenken, dass die Staatsanwaltschaft auch diese Delikte strafrechtlich verfolgen wird. So wird aus einer Straftat, für die Sie – gerade als Ersttäter – möglicherweise nur mit einer geringen Strafe hätten rechnen müssen oder ein Verteidiger noch auf eine Einstellung des Verfahrens hätte hinwirken können, werden so schnell mehrere. Selbst wenn es später tatsächlich zu einer Anwendung des § 31 BtMG bzw. § 35 KCanG durch das Gericht kommt, relativiert die erhöhte Anzahl der Delikte oftmals die Strafmilderung.
- Nur Aufdeckung/Verhinderung von Taten zählt
Ausschlaggebend für die Anwendung des § 31 BtMG bzw. des § 35 KCanG ist, ob die Offenbarungen des Beschuldigten zur Aufklärung weiterer Straftaten führt oder mit Hilfe seiner Aussage die Begehung künftiger Taten tatsächlich verhindert werden kann. Ein bloßes Bemühen des Beschuldigten – selbst wenn es nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt – ist für sich genommen kein Strafmilderungsgrund. Bleibt der Erfolg aus, wird also keine weitere Tat aufgeklärt oder verhindert, etwa weil die Informationen unbrauchbar sind oder die Ermittlungsbehörden diese nicht verwerten können, ist die Voraussetzung der Kronzeugenregelung nicht erfüllt. Das erfolglose Bemühen, weitere Taten aufzuklären, kann das Gericht sodann im Urteil nur allgemein strafmildernd berücksichtigen.
- Unkalkulierbare Reaktion der durch die Offenbarung Belasteten
Die Ermittlungsbehörde erwarten in der Regel von dem Beschuldigten, dass er die Namen seiner An- und Verkäufer sowie Komplizen nennt. Die Betroffenen werden darüber im Regelfall nicht erfreut sein. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der Offenbarung andere Personen – teils schwer – belastet, geht mit Konsequenzen einher, die wohlüberlegt sein sollten.
Entscheiden Sie als Beschuldigter sich dafür in Hoffnung auf die Anwendung der Kronzeugenregelung Offenbarungen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen, müssen Sie damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörden die von Ihnen genannten Personen, seien es Hintermänner, Komplizen, etc., selbst vernehmen wird und diese dann ebenfalls in der Hoffnung auf eine Strafmilderung hinsichtlich weiterer Delikte aussagen. Dabei wird der Name desjenigen, der Sie bei den Ermittlungsbehörden belastet hat – mithin Ihr Name – der erste sein, der ihnen einfällt, zusammen mit all denjenigen Betäubungsmitteldelikten, an denen Sie ihres Wissens nach je beteiligt gewesen sind – frei nach dem Gedanken „wie du mir, so ich dir“. Diese Delikte wären jedoch möglicherweise nie zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangt, wenn Sie die Namen Ihrer Komplizen, Mittäter oder Hintermänner nicht offenbart hätten.
Ob Sie also von der Möglichkeit einer Offenbarung im Hinblick auf § 31 BtMG oder § 35 KCanG Gebrauch gemacht werden sollte, muss also sorgfältig abgewogen werden und im Einzelfall akribisch von einem Strafverteidiger geprüft werden. Sollte die Kronzeugenregelung in Ihrem Fall in Betracht kommen, sorge ich als Strafverteidigerin dafür, dass sie sich nicht unnötig selbst belasten und Sie Ihr Wissen rechtzeitig offenbaren, damit den Ermittlungsbehörden genügend Zeit bleibt, den getätigten Äußerungen nachzugehen und für das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die Ihnen zugutekommen.
Was soll ich tun, wenn ich Beschuldigter einer Betäubungsmitteldelikts bin?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter eines Betäubungsmitteldeliktes erhalten haben, dann rate Ich Ihnen Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht aufzunehmen, statt der Vorladung der Polizei Folge zu leisten.
Auch wenn Sie mit Drogen erwischt wurden und sich in einer Befragung der Ermittlungsbehörden wiederfinden, empfehle ich Ihnen zunächst einmal von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und mich als Strafverteidigerin zu kontaktieren. Dadurch verlieren Sie die Möglichkeit noch zur Anwendung der Kronzeugenregelung zu gelangen nicht.
Als Strafverteidigerin nehme ich ihn jedem Fall erst einmal Einsicht in die Ermittlungsakte. Anschließend erörtere ich mit Ihnen den Akteninhalt und wir entscheiden gemeinsam, ob eine Aufklärungshilfe bzw. eine Verhinderungshilfe in Ihrem Fall sinnvoll ist oder ob es besser ist eine andere Verteidigungsstrategie zu verfolgen.
Selbst, wenn Ihnen lediglich der Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollten Sie das Strafverfahren ernst nehmen. Eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts kann weitreichende Folgen haben – beispielsweise für Ihre Fahrerlaubnis oder Ihre berufliche Zukunft.
Ich übernehme Ihre Verteidigung in jedem Stadium des Strafverfahrens.
Therapie statt Strafe – geht das?
Betäubungsmitteldelikte gehen häufig mit Betäubungsmittelabhängigkeiten einher – ein Teufelskreis für die Betroffenen. Um den Betroffenen einen Ausstieg aus der Sucht und damit auch aus der Kriminalität zu ermöglichen, sieht das Betäubungsmittelrecht in § 35 BtMG die Möglichkeit vor, statt der Haftstrafe an einer Therapie teilzunehmen.
Dies erfordert zunächst einen Antrag auf Zurückstellung nach § 35 BtMG bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Bei Erwachsenen ist dies die für das Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist der Antrag bei dem Jugendrichter zu stellen.
- Voraussetzungen des § 35 BtMG
Damit der Antrag auf Zurückstellung Aussicht auf Erfolg hat, müssen die folgenden Voraussetzungen gem. § 35 BtMG erfüllt sein:
- Rechtskräftiges Urteil
Das Urteil, mit welchem die Strafe verhängt wurde, muss bereits rechtskräftig sein, d. h. es darf keine Berufung oder Revision mehr gegen dieses Urteil möglich sein bzw. laufen.
- Tat wegen Betäubungsmittelabhängigkeit
Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt dies meistens auf der Hand. Aber auch bei der sogenannten Beschaffungskriminalität, also beispielsweise bei Diebstählen zur Finanzierung der Drogen, beruht die Tat auf der Betäubungsmittelabhängigkeit. Im Idealfall stellt das Gericht bereits im Urteil das Vorliegen der Voraussetzungen fest.
- Strafe/Strafrecht von maximal zwei Jahren
Darüber hinaus darf die Strafe bzw. der noch zu verbüßende Strafrest nicht höher als zwei Jahre sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass mehrere Strafen gleichzeitig zurückgestellt werden, wenn jede einzelne maximal zwei Jahre beträgt.
- Behandlung zur Rehabilitation
Der Verurteilte muss sich zudem wegen seiner Abhängigkeit einer Behandlung zur Rehabilitation befinden oder sich einer solchen unterziehen.
- Gewährleisteter Behandlungsbeginn
Zudem muss der Beginn der Therapie gewährleistet sein. Vielfach muss deshalb zunächst eine Kostenzusage der Kranken- oder Rentenversicherung eingeholt werden. Außerdem muss mit der Therapieeinrichtung ein Aufnahmetermin für die Behandlung vereinbart werden.
- Zustimmung des Gerichts
Darüber hinaus muss das Gericht der Zurückstellung zustimmen.
- Therapiebereitschaft
Schließlich muss der Verurteilte seine Bereitschaft zur Therapie erklären. Dabei ist ein ernsthafter Therapiewille ausreichend.
- Erfolgreicher Abschluss der Therapie
Die absolvierte Therapiedauer ist nach § 36 BtMG bis zum 2/3-Zeitpunkt auf die Haftstrafe anrechenbar. Nach Abschluss der Therapie besteht die Möglichkeit, die noch offene Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierzu muss ein Antrag nach § 36 BtMG gestellt werden.
III. Abbruch der Therapie
Zunächst einmal muss der Verurteilte die Aufnahme der Therapie und in gewissen Zeitabständen auch die Fortführung dieser nachweisen. Ein etwaiger Abbruch muss von den Therapeuten bei der Vollstreckungsbehörde gemeldet werden. Bricht der Verurteilte die Therapie ab, kann die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen. Ob dies tatsächlich geschieht, steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Von einem Widerruf wird die Vollstreckungsbehörde beispielsweise eher dann absehen, wenn ernsthafte Bemühungen zu erkennen sind, die Behandlung in einer anderen Einrichtung zu beginnen.
Wichtig ist dabei, dass das Scheitern der Therapie nicht etwa dazu führt, dass die Möglichkeit des § 35 BtMG für die Zukunft gesperrt ist. Rückfälle sind bei Betäubungsmittelabhängigkeiten nicht selten. Deshalb kann auch nach einem erfolgten Widerruf der Zurückstellung jederzeit erneut eine Zurückstellung erfolgen. Einen Dämpfer gibt es dennoch: Mit jedem Abbruch wird es in der Regel schwieriger eine Kostenzusage der zuständigen Stelle zu erhalten.
Ich bin noch Jugendlicher – was erwartet mich?
Bei Betäubungsmitteldelikten handelt es sich oftmals auch um jugendtypische Straftaten, begünstigt durch Gruppendynamiken und dem Drang gewisse Drogen einfach Mal „auszuprobieren“.
Das Betäubungsmittelgesetz sieht zwar keinen speziellen Strafrahmen für Jugendliche Straftäter vor. Allerdings haben die Jugendgerichte bei der Strafzumessung einen wesentlich größeren Spielraum als beim Erwachsenenstrafrecht. Dies führt dazu, dass eine Strafe bei einem Jugendlichen deutlich geringer ausfallen kann als bei einem Erwachsenen.
Auch im Jugendstrafverfahren sollte man folglich auf jeden Fall auf die kompetente Unterstützung eines Strafverteidigers bauen.
