Bußgeld/Ordnungswidrigkeiten

Schnell, wirksam, engagiert – Ich kämpfe dafür, dass Ihr Bußgeldverfahren nicht zu einer unnötigen Belastung wird

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Nicht nur Strafverfahren, auch Bußgeldverfahren können schnell zu einer emotionalen und finanziellen Belastung werden. Ich stehe an Ihrer Seite und entwickle mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Verteidigungsstrategie für Ihr Bußgeldverfahren und kämpfe für das bestmögliche Ergebnis – sei es nun die Abwendung eines Fahrverbots, die Reduzierung eines Bußgeldes oder die Einstellung des Bußgeldverfahrens.

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrigkeiten sind gem. § 1 Abs. 1 OWiG rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in den Tatbeständen erfasst, in denen entweder die Bußgeldnorm selbst aufgezeigt wird (§§ 23, 24a, 24b StVG) oder in Tatbeständen, die auf § 24 StVG verweisen, nämlich die §§ 49 StVO, 69a StVZO, 75 FeV. Sofern eine ordnungswidrige Handlung zugleich eine Straftat ist, tritt die Ordnungswidrigkeit gem. § 21 OWiG zurück. Die Verfahrensweise im Bußgeldverfahren ist stark an die des Strafverfahrens angelehnt. Es gelten jedoch vereinfachte Verfahrensvorschriften.

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich folglich nicht um Straftaten, sondern geringfügige Verstöße, die in der Regel durch Bußgelder geahndet werden. Dennoch kann auch ein Bußgeldverfahren erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben, denn unter Umständen drohen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Der Bußgeldbescheid ist das zentrale Dokument im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er stellt die offizielle Mitteilung dar, dass der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt wird und eine bestimmte Sanktion zu erwarten hat. In der Regel handelt es sich bei dieser Sanktion um ein Bußgeld. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe Einspruch einlegen.

Was können Sie als Verteidigerin in einem Bußgeldverfahren für mich tun?

Als Verteidigerin im Bußgeldverfahren kann ich insbesondere folgende Leistungen für Sie erbringen:

  1. Einspruch gegen Bußgeldbescheide

Sobald ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist Eile geboten. Gegen einen Bußgeldbescheid kann nämlich lediglich innerhalb von zwei Wochen seit seiner Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt ist in der Regel eine erfolgversprechende Verteidigung nicht mehr möglich. Sie sollten sich demnach frühestmöglich an mich wenden. Als Rechtsanwältin prüfe ich sodann den Bußgeldbescheid mit äußerster Sorgfalt auf formelle Fehler und sonstige Angriffspunkte, analysiere die Beweislage und suche nach möglichen Schwachstellen im Verfahren.

Nach dieser sorgfältigen Prüfung lege ich – sofern erfolgversprechend – Einspruch ein, beantrage Akteneinsicht und setzte mich mit überzeugenden Argumenten für eine Einstellung des Verfahrens ein oder – falls dieses Ziel nicht erreichbar ist – für die Reduzierung des Bußgeldes ein. Mein Ziel ist es, Ihre Interessen konsequent zu verteidigen und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Angriffspunkte hinsichtlich eines Bußgeldbescheides können insbesondere formelle Fehler und Messfehler darstellen.

Mögliche Angriffspunkte die ich für die Verteidigung nutzen kann sind insbesondere die Folgenden:

Mögliche Verteidigungspunkte können sich bereits aus formellen Fehlern des Bußgeldbescheides ergeben. Dazu zählen unter anderem

  • eine unzureichende Begründung des Tatvorwurfs
  • zu ungenaue Angaben zum Verstoß und/oder Tatort
  • eine unzureichende Dokumentation der Messung
  • ein falscher Name des Betroffenen
  • eine unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung
  • die verspätete Zustellung des Bußgeldbescheides

Weitere Angriffspunkte können sich aus der Prüfung der Beweismittel ergeben. So können Zeugenaussagen angefochten werden und technische Messgeräte überprüft werden. Mögliche Messfehler können sein:

  • Auf dem Foto des Messgerätes sind zwei Fahrzeuge zu sehen
  • Das Fahrzeug befindet sich außerhalb des Messbereiches
  • Das Messgerät wurde falsch bedient
  • Das Messgerät ist nicht ordnungsgemäß geeicht worden
  • Das Messgerät wurde falsch aufgestellt (z. B. falsche Höhe oder falscher Winkel zur Fahrbahn)
  • Bei Abstandsverstößen: Auf dem Messvideo ist ein Spurwechsel oder Abbremsen des Vorausfahrenden erkennbar

Darüber hinaus kann ich als Ihre Verteidigerin beantragen, dass Zeugen geladen werden, um Unstimmigkeiten im Tatvorwurf aufzudecken. Gerade im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten können unterschiedliche Aussagen zu einem wichtigen Mittel der Verteidigung werden.

Darüber hinaus kann ich Verfahrenshindernisse wie beispielsweise eine Verjährung für Sie geltend machen.

  1. Verteidigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den häufigsten Gründen für Bußgeldverfahren. In einem solchen Fall prüfe ich für Sie, ob die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, das Messverfahren korrekt durchgeführt wurde und die Messgeräte ordnungsgemäß geeicht waren. Häufig gelingt es, Fehler im Verfahren auszudecken und diese konsequent zu Ihren Gunsten einzusetzen.

  1. Verteidigung bei Rotlichtverstößen

Gerade bei Rotlichtverstößen drohen häufig harte Sanktionen. Neben hohen Bußgeldern drohen insbesondere auch Fahrverbote. Als Verteidigerin ist es in einem solchen Fall meine Aufgabe, die Umstände des Falls genau zu analysieren. Ich überprüfe jedes Detail von der Zulässigkeit der Rotlichtüberwachung über die exakte Dauer der Rotphase bis hin zu möglichen Sichtbehinderungen. Nicht selten ergeben sich auf diese Weise Anhaltspunkte, die dazu geeignet sind die Schwere des Verstoßes in Frage zu stellen und so eine spürbare Milderung der Sanktion zu erreichen.

  1. Abwehr von Fahrverboten

Drohende Fahrverbote haben weitreichende Konsequenzen sowohl für das Berufs- als auch das Privatleben. Nicht selten ist die Nutzung eines Fahrzeuges für die Ausübung des Berufes notwendig, weshalb ein Fahrverbot für die Betroffenen besonders belastend ist. Als Verteidigerin werde ich alles daransetzen, ein Fahrverbot ganz zu vermeiden oder dieses zumindest abzumildern, wenn sich eine vollständige Vermeidung nicht erreichen lässt. Dabei prüfe ich beispielsweise, ob eine Umwandlung in eine höhere Geldbuße für Sie in betrachte kommt oder eine Verschiebung des Fahrverbots in Frage kommt. Ihre berufliche und persönliche Situation habe ich dabei stets im Blick – mit dem Ziel, Ihre Mobilität bestmöglich zu sichern.

5.Beratung zu Punkten im Fahreignungsregister

Das Punktesystem in Flensburg kann schneller zu einem Risiko für Führerschein werden, als es einem lieb ist. Damit diese Gefahr gebannt ist, berate ich Sie gerne zu Ihren Punkten und den Möglichkeiten, diese zu reduzieren. Ich überprüfe sorgfältig, ob alle Eintragungen rechtmäßig erfolgt sind und ob Punkte bereits verfallen sein könnten. Gemeinsam mit Ihnen arbeite ich eine Strategie, um einen drohenden Führerscheinentzug abzuwenden und Ihre Mobilität auch weiterhin zu sichern.

Was kostet mich eine Vertretung durch Sie in einem Bußgeldverfahren?

Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind von der Höhe des Bußgeldes abhängig. Es sind aber auch Vergütungsvereinbarungen möglich (Pauschalbetrag oder Stundensatz).

In Standardfällen erfolgt die Berechnung nach dem RVG anhand der sog. Mittelgebühr. Wenn es sich um eine umfangreiche Angelegenheit und/oder schwierige Angelegenheit handelt und/oder von besonderer Bedeutung für den Betroffenen ist, können sich die Kosten erhöhen. Dabei kann es maximal zu einer Verdoppelung der Gebühren kommen.

In einem Standardbußgeldverfahren die eine Geldbuße von 60,00 EUR bis 5.000,00 EUR können die folgenden Anwaltskosten (zzgl. Kopier- und Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeldern) auf Sie zukommen:

  1. Kosten bei einem Verfahren vor der Bußgeldstelle:

  120,00 €                   Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung (Sichtung Bußgeldbescheid)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV-RVG für den Schriftwechsel mit der Bußgeldstelle oder die Einspruchseinlegung

    20,00 €                   Auslagenpauschale gem. Nr. 7200 VV-RVG

    12,00 €                   Auslagen für die Akteneinsicht gem. § 107 V OwiG (entfällt, wenn der Versand elektronisch erfolgt)

  344,00 €                   Summe

    65,36 €                   19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  409,36 €                   Gesamtbetrag für das Ermittlungsverfahren

 

  1. Kosten bei einem Verfahren vor der Bußgeldstelle, wenn das Verfahren von der Bußgeldstelle eingestellt, der Einspruch zurückgenommen wird oder der Bußgeldbescheid zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird:

  120,00 €                   Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung (Sichtung Bußgeldbescheid)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV-RVG für den Schriftwechsel mit der Bußgeldstelle oder die Einspruchseinlegung

    20,00 €                   Auslagenpauschale gem. Nr. 7200 VV-RVG

    12,00 €                   Auslagen für die Akteneinsicht gem. § 107 V OwiG (entfällt, wenn der Versand elektronisch erfolgt)

  192,00 €                   Zusatzgebühr für die Erledigung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gem. Nr. 5115 VV-RVG

  536,00 €                   Summe

  101,84 €                   19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  637,84 €                   Gesamtbetrag für das Ermittlungsverfahren in den o. g. Fällen

 

  1. Kosten, wenn das Verfahren von der Bußgeldstelle an das Amtsgericht abgegeben wird:

  120,00 €                   Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung (Sichtung Bußgeldbescheid)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV-RVG für den Schriftwechsel mit der Bußgeldstelle oder die Einspruchseinlegung

    20,00 €                   Auslagenpauschale I gem. Nr. 7200 VV-RVG für das Ermittlungsverfahren

    12,00 €                   Auslagen für die Akteneinsicht gem. § 107 V OwiG (entfällt, wenn der Versand elektronisch erfolgt)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV-RVG, wenn das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird und vor dem Amtsgericht fortgeführt wird

    20,00 €                   Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

  556,00 €                   Summe

  105,64 €                   19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  661,64 €                   Gesamtbetrag

 

  1. Kosten, wenn das Verfahren vom Amtsgericht ohne Hauptverhandlung eingestellt oder der Einspruch zurückgenommen wird:

  120,00 €                   Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung (Sichtung Bußgeldbescheid)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV-RVG für den Schriftwechsel mit der Bußgeldstelle oder die Einspruchseinlegung

    20,00 €                   Auslagenpauschale I gem. Nr. 7200 VV-RVG für das Ermittlungsverfahren

    12,00 €                   Auslagen für die Akteneinsicht gem. § 107 V OwiG (entfällt, wenn der Versand elektronisch erfolgt)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV-RVG, wenn das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird und vor dem Amtsgericht fortgeführt wird

    20,00 €                   Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

  192,00 €                   Zusatzgebühr für die Einstellung ohne Hauptverhandlung oder die Rücknahme des Einspruchs gem. Nr. 5115 VV-RVG

  748,00 €                   Summe

  142,12 €                   19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  890,12 €                   Gesamtbetrag für das Ermittlungsverfahren und das Gerichtsverfahren ohne Hauptverhandlungstermin

 

  1. Kosten, wenn vor dem Amtsgericht ein Hauptverhandlungstermin stattfindet:

  120,00 €                   Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung (Sichtung Bußgeldbescheid)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV-RVG für den Schriftwechsel mit der Bußgeldstelle oder die Einspruchseinlegung

    20,00 €                   Auslagenpauschale I gem. Nr. 7200 VV-RVG für das Ermittlungsverfahren

    12,00 €                   Auslagen für die Akteneinsicht gem. § 107 V OwiG (entfällt, wenn der Versand elektronisch erfolgt)

  192,00 €                   Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV-RVG, wenn das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird und vor dem Amtsgericht fortgeführt wird

    20,00 €                   Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

  306,00 €                   Terminsgebühr die die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht gem. Nr. 5110 VV-RVG

  862,00 €                   Summe

  163,78 €                   19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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1.025,78 €                  Gesamtbetrag für das Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren mit einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht

Zu beachten ist hier, dass für jeden weiteren Verhandlungstermin eine weitere Terminsgebühr von 306,00 € zzgl. 19 % Ust. anfällt. Wenn das Verfahren nach einem oder mehreren Hauptverhandlungsterminen eingestellt wird, fällt darüber hinaus noch eine Zusatzgebühr von 192,00 € zzgl. 19 % Ust. an. Weitere Gebühren fallen auch für ein etwaiges Rechtsmittelverfahren an.

Zu den Sie individuell treffenden Kosten berate ich Sie gerne in einem kostenfreien unverbindlichen Erstgespräch.

Wie bereite ich mich auf ein Gespräch bei Ihnen vor?

Wichtig ist zunächst, dass Sie alle Dokumente mitbringen, die in irgendeiner Weise relevant sein könnten, insbesondere den Bußgeldbescheid und eventuelle Beweisfotos. Im Idealfall bringen Sie eine schriftliche Schilderung des Geschehens aus Ihrer Sicht mit und erstellen einen Katalog mit Ihren Fragen. Gemeinsam analysieren wir sodann den Sachverhalt und ich zeige Ihnen die bestmöglichen Handlungsoptionen auf.

 

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