Jugendstrafrecht
Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt– Ich setzte mich für deine zweite Chance ein, wenn die erste zu früh kam.
Wenn du auf dieser Seite gelandet bist, stehst du vermutlich gerade vor einer schwierigen Situation – vielleicht bist du selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren, vielleicht aber auch jemand aus deinem sozialen Umfeld. Im Jugendstrafrecht steht nicht die Strafe, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das ist deine große zweite Chance, doch noch die Kurve zu kriegen und ohne gravierende Folgen für deine Zukunft ein straffreies Leben zu führen.
Ich begleite dich kompetent durch das Verfahren, erkläre dir verständlich deine Rechte und setzte mich für dich, deine Interessen und vor allem deine Zukunft ein. Mögen Erwachsenenstrafrecht und Jugendstrafrecht noch zu unterschiedlich sein, gilt jedoch in Grundsatz gleichermaßen: Für eine gezielte und erfolgreiche Verteidigung ist es besonders wichtig, mich so früh wie möglich zu kontaktieren, damit ich bereits im Ermittlungsverfahren lenkend Einfluss zu deinen Gunsten nehmen kann.
Was ist eigentlich Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht stellt einen eigenständigen Teil des Strafrechts dar, welches im sog. Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Es unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom Erwachsenenstrafrecht. Statt einer Strafe steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt, der Jugendliche soll in erster Linie also nicht bestraft, sondern erzogen werden. Ihm soll die Gelegenheit gegeben aus seinen Fehlern zu lernen und sich positiv zu entwickeln.
Bei einer schweren Straftat kann jedoch auch einem Jugendlichen eine mehrjährige Haftstrafe drohen. Auch Eintragungen in das Führungszeugnis können die Zukunft erheblich beeinträchtigen.
Wenn Sie als Jugendlicher oder als Elternteil sachverständigen Rat durch eine Anwältin für Jugendstrafrecht benötigen, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an mich wenden. Im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs klären wir die wichtigsten Fragen. Im Anschluss können Sie gemeinsam als Familie mit Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter entscheiden, ob Sie mich als Strafverteidigerin mandatieren möchten.
Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung?
Ausgangspunkt der Frage nach der Anwendung des Jugendstrafrechts ist das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt:
- Kinder unter 14 Jahren
Kinder die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind gem. § 19 StGB schuldunfähig. Ist dies der Fall, darf ein Strafverfahren nicht (fort-)geführt werden.
- 14 bis 17 Jahre
Jugendlicher ist gem. § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Tat der Zeit vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. In diesem Fall gilt das Jugendstrafrecht in jedem Fall Anwendung.
- 18 bis 20 Jahre
Heranwachsender ist gem. § 1 Abs. 2 JGG, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. In diesem Fall findet das Jugendstrafrecht nur ausnahmsweise bei Reifeverzögerung oder einer jugendtypischen Tat Anwendung. In der Praxis wird von dieser Ausnahme jedoch sehr häufig Gebrauch gemacht.
In diesem Fall ist es also die Aufgabe des Strafverteidigers dafür Sorge zu tragen, dass das Jugendgerichtsgesetz Anwendung findet. Dieses Ziel kann ich als Strafverteidigerin oftmals erreichen, indem ich Argumente für die Reifeverzögerung des Beschuldigten vorbringe. Für eine Verzögerung der Reife im Sinne des Jugendstrafrechts sprechen unter anderem bereits Kriterien, welche die meisten menschen wohl als gewöhnlich ansehen würden, nämlich beispielsweise einen Wohnsitz im Elternhaus, finanzielle Unterstützung durch die Eltern, noch anhaltender Besuch der Schule sowie ein jugendlicher Freundeskreis.
- Alter zum Tatzeitpunkt zweifelhaft
Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind gem. § 1 Abs. 3 JGG die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Was sind typische Delikte, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen werden?
Grundsätzlich kann jedes Delikt von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen gleichermaßen begangen werden. Gleichwohl zeigen sich bestimmte Straftaten, die im Vergleich überproportional häufig von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen werden. Dazu zählen:
- Diebstahlsdelikte (insbesondere Ladendiebstähle)
- Sachbeschädigungen
- Körperverletzungen
- Erschleichen von Leistungen (insbesondere sog. „Schwarzfahren“)
- Erpressung
- Raub (insbesondere sog. „Abziehen“)
- Betrug
- Verkehrsdelikte (insbesondere Fahren ohne Fahrerlaubnis)
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Wann benötige ich als Elternteil einen Strafverteidiger für meinen Sohn bzw. meine Tochter?
Für die bestmögliche Wahrung der Rechte Ihres jugendlichen oder heranwachsenden Kindes ist die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers, der mit dem Jugendstrafrecht vertraut ist, unabdingbar.
Mir ist bewusst, dass ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden, für diesen – und oftmals für die gesamte Familie sowie das soziale Umfeld – eine erhebliche psychische Belastung und auch finanziell eine große Herausforderung darstellt. Gleichzeitig unterschätzen jedoch gerade junge Menschen die mitunter weitreichenden Konsequenzen eines strafrechtlichen Tatvorwurfes und äußern sich leichtsinnig gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Eine frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers kann den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden vor unbedarften Aussagen schützen.
Eine möglichst zeitige Beauftragung eines Strafverteidigers im Bereich des Jugendstrafrechts ist jedoch auch aus weiteren Gründen essenziell für den Ausgang des Verfahrens:
- Abwendung harter Sanktionen
Auch wenn im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt steht, kann auch hier eine Haftstrafe die Konsequenz einer Straftat sein. Als Strafverteidigerin kämpfe ich im Jugendstraffrecht immer für das bestmögliche Ergebnis. Dies kann ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder aber der Kampf um eine möglichst geringe Rechtsfolge sein. Ein Jugendlicher bzw. Heranwachsender ist nicht dazu in der Lage, sich allein und unverteidigt auf der Anklagebank gegen die Staatsanwaltschaft durchzusetzen. Auch Sie als Eltern sind nicht dazu in der Lage Ihrem Kind in der Situation die rechtliche Hilfe zu bieten, die es benötigt.
Selbst bei unverteidigten Erwachsenen führt dieser Umstand häufig dazu, dass diese das Verfahren regelrecht einfach über sich ergehen lassen und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nichts oder kaum etwas entgegensetzen. Schon die bloße Anwesenheit eines kompetenten Verteidigers sorgt im Bereich des Jugendstrafrechts oftmals dafür, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht zurückhaltender agieren.
- Hürden für die Zukunft vermeiden
Es gibt Sanktionen, die weniger Auswirkungen auf die Zukunft haben als andere. Ein engagierter Strafverteidiger kann sicherstellen, dass Sie und Ihr jugendliches bzw. heranwachsendes Kind sich der möglichen drohenden Konsequenzen des Strafverfahrens im Klaren sind und versuchen für die Zukunft Ihres Sohnes bzw. Ihrer Tochter hinderliche Sanktionen abzuwenden. Gerade Eintragungen im Bundeszentralregister oder Führungszeugnis können bei der späteren Suche eines Ausbildungsplatzes je nach Berufsfeld unüberwindbare Hürden darstellen. Mein Ziel als Strafverteidigerin ist es, soweit möglich auf eine Einstellung oder einen Freispruch hinzuwirken. Ist dieses Ziel nicht realistisch setzte ich mich für die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln anstelle einer Jugendstrafe ein, da bei diesen weder eine Eintragung ins Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis erfolgt. Darüber hinaus werden bestimmte Sanktionen zwar im Zentralregister erfasst, aber nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Ich verfolge selbstverständlich immer das für die individuelle Situation günstigste Verteidigungsziel und kämpfe für die Zukunft Ihres Kindes.
- Umdenken beim Jugendlichen/Heranwachsenden erzeugen und auf den richtigen Weg zurückführen
Als Strafverteidigerin im Bereich des Jugendstrafrechts sehe ich meine Aufgabe jedoch nicht allein in der juristischen Vertretung Ihres Kindes. Vielmehr versuche ich darüber hinaus bei Ihrem jugendlichen oder heranwachsenden Kind ein Umdenken zu erzeugen. Oftmals freuen sich die Eltern zwar über die Einstellung eines Verfahrens gegen Ihren Sohn oder Ihre Tochter oder über einen Freispruch, haben aber gleichzeitig Sorge, dass Ihr Sprössling diese zweite Chance aufgrund ausbleibender Konsequenzen nicht nutzt und ein weiteres Mal mit dem Gesetz in Konflikt gerät.
Als Strafverteidigerin in dem Bereich kann ich Ihnen versichern: Erzieherische Maßnahmen und professionelle Unterstützung sind in aller Regel deutlich wirksamer, um Jugendliche und Heranwachsende wieder auf den richtigen Weg zu bringen, als klassische Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz. Insbesondere Freiheitsstrafen (sog. Jugendstrafen) erweisen sich nach wissenschaftlichen Untersuchungen oftmals als kontraproduktiv. Studien zeigen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei Jugendlichen und Heranwachsenden eher den Weg in eine kriminelle Karriere ebnet, statt Sie wieder in gerade Bahnen zu lenken.
Mein Ziel als Strafverteidigerin ist daher, für Ihr Kind eine Lösung zu erreichen, die nicht zerstört, sondern aufbaut und damit die Chance auf einen echten Neuanfang eröffnet. Dabei ist es nötig manchmal auch über den juristischen Tellerrand hinauszublicken und ein Netzwerk aus Hilfangeboten für meine jugendlichen bzw. heranwachsenden Mandanten zu aktivieren. Dies kann sich beispielsweise in der Organisation der Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training oder einer Suchttherapie äußern, aber auch in der Unterstützung ratloser Eltern durch die Vermittlung einer geeigneten Erziehungsberatung.
Das Jugendstrafrecht bietet insgesamt gute Verteidigungsmöglichkeiten und milde Maßnahmen – diese müssen aber fachlich richtig beantragt und konsequent durchgesetzt werden.
Was ist Ihr Ziel einer Strafverteidigung im Jugendstrafverfahren?
Meine Verteidigung im Jugendstrafverfahren verfolgt das klare Ziel die Sanktionen gegen den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden abzuwenden. Ist dies nicht möglich – etwa aufgrund des Tatvorwurfes oder der erdrückenden Beweislage – wirke ich auf eine möglichst milde Sanktion hin, idealerweise ohne Eintragung in das Führungszeugnis.
Ich setzte mich in jeder Lage des Verfahrens dafür ein, das meine jugendlichen bzw. heranwachsenden Mandanten eine zweite Chance auf ein straffreies Leben und eine Zukunft ohne Hürden bekommen.
Kommt bei Jugendstrafverfahren eine Pflichtverteidigung in Betracht?
Ja, definitiv. Im Bereich des Jugendstrafverfahrens wird § 140 StPO (Notwendige Verteidigung) sogar noch durch die Vorschrift des § 68 JGG erweitert. Neben den in § 140 StPO genannten Fällen der Pflichtverteidigung kommen im Jugendstrafrecht somit noch die folgenden Fälle der notwendigen Verteidigung hinzu:
- 68 Nr. 2 JGG
Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt vor, wenn den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern die Rechte nach dem JGG entzogen wurden. Dies geschieht gem. § 67 Abs. 4 S. 1 JGG, wenn die diese Personen an der Tat des beschuldigten Jugendlichen beteiligt waren.
- 68 Nr. 3 JGG
Sind die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen worden und kann die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine Nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 S. 2 JGG) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden, so liegt ebenfalls ein Fall der Pflichtverteidigung vor.
- 68 Nr. 4 JGG
Darüber hinaus liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor, wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten nach § 73 JGG seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
- 68 Nr. 5 JGG
Schließlich liegt ein Fall der Pflichtverteidigung auch dann vor, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
Darüber hinaus gilt wie eingangs erwähnt über § 68 Nr. 1 JGG auch der § 140 StGB im Jugendstrafverfahren. Besonders relevant im Jugendstrafverfahren ist die Beiordnung eines Strafverteidigers für den Fall, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, da diese Unfähigkeit allein im Alter des Beschuldigten begründet sein kann.
Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt – wie bei Erwachsenen – auch aufgrund der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Betracht, weil es einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in der Regel nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu verteidigen.
Welche Einstellungsmöglichkeiten gibt es im Jugendstrafverfahren?
Wie auch im Erwachsenenstrafrecht besteht im Jugendstrafrecht die Möglichkeit, einige Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Gerade in diesem frühen Verfahrensstadium kann ein engagierter Strafverteidiger auf die Vermeidung einer belastenden Hauptverhandlung hinwirken, indem er die Einstellung in einem umfangreichen Schriftsatz beantragt oder persönlich Kontakt zu dem zuständigen Staatsanwalt aufnimmt.
Als Einstellungsmöglichkeiten kommen dabei in Betracht:
- Einstellung gem. § 45 JGG i. V. m. § 153 StPO bei Geringfügigkeit der begangenen Tat
- Einstellung aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 45 Abs. 2 JGG
- Einstellung gegen Auflage bei Geständnis gem. § 47 JGG
Eine Einstellung hat wesentliche Vorteile für den Jugendlichen: Eine belastende und kostenintensive Hauptverhandlung kann auf diesem Wege genauso vermieden werden wie eine Eintragung in das Führungszeugnis.
Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es im Jugendstrafverfahren?
Das Jugendstrafrecht unterscheidet unter anderem durch sein besonderes Sanktionssystem vom Erwachsenenstrafrecht. Oberstes Ziel des Jugendstrafrechts ist nicht die Bestrafung, sondern erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken, um weitere Straffälligkeiten zu verhindern. Der Richter stellt sich also bei jedem individuellen Fall die Frage, welche Sanktion notwendig und geeignet ist, um den jeweiligen angeklagten Jugendlichen oder Heranwachsenden von der Begehung weiterer Straften abzuhalten.
Dem Gericht stehen dafür drei unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe
Zu den Erziehungsmaßregeln gehören beispielsweise die sog. Weisungen gem. § 10 JGG. Diese zielen darauf ab, den Jugendlichen wieder in die richtige Bahn zu lenken. Insbesondere kommen die folgenden Weisungen in Betracht:
- Wohnung bei der Familie oder in einem Heim
- Ableistung von Arbeitsleistungen (sog. „Sozialstunden“)
- Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle
- Aufsicht eines Betreuungshelfers
- Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
- Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich
- Einstellung des Verkehrs mit bestimmten Personen
- Unterlassung des Besuchs bestimmter Örtlichkeiten
- Teilnahme am Verkehrsunterricht
Zu den Zuchtmitteln gehören:
- Verwarnungen
- Auflagen (Schadenswiedergutmachung oder Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsstunden, Geldauflage, usw.)
- Jugendarrest (Dauerarrest [1 – 4 Wochen]; Freizeitarrest [1 – 2 Wochenenden, i. d. R. Samstag 8:00 Uhr – Montag 7:00 Uhr]; Kurzarrest [bis zu 6 zusammenhängende Tage], der auch verhängt werden kann, wenn Weisungen nicht nachgekommen wird.
Die schärfste Sanktion des Jugendstrafrechts stellt die Jugendstrafe dar, welche eine Freiheitsstrafe ab 6 Monaten umfasst und einer Freiheitsstrafe gleichsteht. Für die Verhängung der Jugendstrafe ist es erforderlich, dass entweder schädliche Neigungen bei dem Jugendlichen festgestellt werden oder eine Schwere der Schuld vorliegt. Sie kommt vor allem bei schweren Straftaten in Betracht. Ich berate Sie hierzu gerne eingehend.
