Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren sind extrem belastend – für Opfer ebenso wie für Beschuldigte. In dieser sensiblen Situation benötigen Sie einen juristischen Beistand, der nicht nur über fachliche Kompetenz verfügt, sondern auch vorurteilsfrei, mit Diskretion, Einfühlungsvermögen und Durchsetzungskraft handelt.
Verteidigung im Sexualstrafrecht
In kaum einem anderen Bereich des Strafrechts sind die Auswirkungen für Beschuldigte so einschneidend wie im Sexualstrafrecht. Hier führt der bloße Verdacht häufig zu einer Stigmatisierung des Beschuldigten – und zwar völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Folgen sind mitunter schwerwiegend: Zerstörung der Reputation, soziale Ausgrenzung sowie erhebliche finanzielle Einbußen sind dabei lediglich die Spitze des Eisberges. Hinzu kommt, dass gerade Sexualstrafverfahren oftmals medial ausgeschlachtet werden. Umso wichtiger ist es, in dieser sensiblen Drucksituation einen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben, der Ihnen ohne Vorurteile begegnet, Ihre Rechte entschlossen wahrt und zugleich dafür Sorge trägt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sich ebenfalls nicht von Vorurteilen oder der Öffentlichen Meinung leiten lassen. Mein Anspruch: Ihre Rechte wahren – ohne Vorurteile, mit Diskretion und Kompetenz. Ich erkläre Ihnen, warum eine frühzeitige und fachkundige Verteidigung im Sexualstrafrecht entscheidend ist und stehe Ihnen als Strafverteidigerin in jeder Phase eines Sexualstrafverfahrens zur Seite.
Opfervertretung im Sexualstrafrecht
Opfer einer Sexualstraftat zu werden stellt eine höchst belastende Situation dar, die oftmals mit einer Traumatisierung einhergeht. Sexualisierte Gewalt hinterlässt tiefgreifende Spuren – körperlich, physisch und sozial. Betroffene leiden häufig unter enormen Belastungen wie Angst, Schuld- oder Schamgefühlen, Depressionen, Schlafstörungen oder sogar posttraumatischen Belastungsstörungen. Die sozialen Folgen sind ebenfalls gravierend: Viele Betroffene ziehen sich zurück, haben Schwierigkeiten, Vertrauen zu anderen Menschen aufzubauen und/oder erleben Einschränkungen im Beruf durch Konzentrationsprobleme oder Fehlzeiten sowie im Alltag durch sozialen Rückzug aus Freundschaften, Familie und sozialen Aktivitäten. Ein Sexualdelikt zu erleben ist mithin schon traumatisch genug. Sich den Ereignissen noch einmal in einem gerichtlichen Verfahren stellen zu müssen ist eine enorme zusätzliche Belastung. Vor allem dann, wenn man sich während des Prozesses allein gelassen fühlt, a das Strafverfahren auf die Tat sowie den Beschuldigten ausgerichtet ist und nicht etwa auf das Opfer.
Eine frühzeitige, professionelle und einfühlsame Begleitung ist entscheidend, um die bereits bestehenden Belastungen durch das Strafverfahren nicht noch zu verstärken und Ihre Rechte konsequent zu wahren. Ich stehe Ihnen mit Empathie, Diskretion und juristischer Kompetenz zur Seite, damit Ihre Stimme gehört wird und Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden. Dabei kann beispielsweise erreicht werden, dass Sie nicht in Gegenwart des Angeklagten vor Gericht aussagen müssen und Ihnen eine direkte Konfrontation mit dem Angeklagten erspart bleibt.
Ich bin aber nicht nur während des Strafverfahrens für Sie da. Meine Unterstützung beginnt schon weit vor dem Beginn eines solchen. Insbesondere kann ich:
- Sie beim Stellen einer Strafanzeige unterstützen,
- Ihnen weitergehende Kontakte und Hilfsangebote vermitteln.
- Sie als Nebenklägervertreterin im gerichtlichen Verfahren vertreten
Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Für die erste Kontaktaufnahme entstehen Ihnen keinerlei Kosten und bereits dieses erste Gespräch unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht, sodass Sie sich mir ohne Scham und Angst in einem geschützten Raum öffnen können.
Was wird vom Sexualstrafrecht erfasst?
Das Sexualstrafrecht ist ein komplexes und eigenständiges Sondergebiet des Strafrechts. Es umfasst alle strafrechtlichen Vorschriften, die sexuelle Handlungen unter Strafe stellen und sich in die folgenden wichtigen Deliktsgruppen unterteilen lassen:
- Sexuelle Belästigung
- Sexueller Übergriff
- Sexuelle Nötigung
- Vergewaltigung
- Sexueller Missbrauch, insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Inhalten
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornographischen Inhalten
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- Exhibitionismus
Bereits der bloße Verdacht eines Sexualdelikts wiegt sowohl juristisch als auch gesellschaftlich schwer. Schon der Umstand, dass Sie eines Sexualdelikts verdächtig sind kann erhebliche Auswirkungen auf ihr Privatleben und Ihre berufliche Existenz haben. Selbst, wenn sich die Vorwürfe im Nachhinein als unbegründet herausstellen und eine Einstellung oder ein Freispruch folgt, bleibt bei vielen Menschen der Eindruck, „dass an dem Vorwurf schon irgendetwas dran war“ und der Betroffene „in irgendeiner Weise schon etwas damit zu tun gehabt hat“.
Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und vorurteilsfreie Verteidigung. Als Strafverteidigerin stehe ich Ihnen von Anfang an zur Seite, um Ihre Rechte konsequent zu wahren und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Was kann ich tun, wenn ich zu Unrecht eines Sexualdelikts beschuldigt werde?
Dass Menschen zu Unrecht einer Sexualstraftat bezichtigt werden ist keine Seltenheit. Da falsche Anschuldigungen gerade im Bereich der Sexualstrafdelikte weitreichende persönliche, gesellschaftliche sowie berufliche Folgen haben können, ist es – gerade, wenn Sie unschuldig sind – umso wichtiger, frühzeitig die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen und keine unüberlegten Angaben bei den Ermittlungsbehörden zu machen.
Warum sollte ich mich als Beschuldigter eines Sexualdelikts an Sie wenden?
Allein der Verdacht eine Sexualstraftat begangen zu haben, kann Ihre private, gesellschaftliche und sogar berufliche Existenz gefährden. Ich verteidige Sie ohne Vorurteile, diskret und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Dabei setzte ich mich stets engagiert für Ihre Rechte ein – in jeder Lage des Verfahrens. Sie verdienen eine sachliche und strategische Verteidigung, die sich nicht von Vorurteilen leiten lässt.
Bereits im Ermittlungsverfahren verteidige ich Sie mittels sogenannter Verteidigungs- bzw. Schutzschriften. Ich überprüfe sowohl Durchsuchungsbeschlüsse als auch die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und werde die Möglichkeit der Beantragung belastender Beweismittel in Anspruch nehmen, wenn sich solche ermitteln lassen. Dabei stimme ich das konkrete Vorgehen immer gemeinsam mit Ihnen ab, um eine individuelle Verteidigung, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, zu gewährleisten.
Warum sollte ich mich als Opfer eines Sexualdelikts an Sie wenden?
Ein Sexualdelikt zu erleben ist schon traumatisch genug. Sich den Ereignissen noch einmal im Verfahren stellen zu müssen, sollte und darf diese Traumatisierung nicht noch verstärken. Ich unterstütze Sie in dieser Situation gerne durch eine vertrauliche und einfühlsame Beratung, eine professionelle Nebenklagevertretung und biete Ihnen verlässliche Begleitung durch alle Schritte des Verfahrens. Bei mir stehen Sie und Ihre Rechte im Mittelpunkt.
Wie erfahre ich davon, dass ich Verdächtiger einer Sexualstraftat bin?
In der Regel erfahren Sie durch eine schriftliche Vorladung der Polizei Kenntnis davon, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Sexualstraftat geführt wird.
Die Gründe dafür können vielfältig sein. Möglicherweise liegt der Polizei eine Strafanzeige vor oder sie hat auf andere Weise von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird Ihnen die Möglichkeiten gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Zu diesem Zweck werden Sie vorgeladen.
Gerade wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, verspüren Sie vielleicht den Drang, den Sachverhalt durch eine Aussage bei der Polizei schnell aufzuklären und Ihre Unschuld zu beweisen. Dabei ist jedoch äußerste Vorsicht geboten: In Vernehmungssituationen können Aufregung und Druck in Kombination mit gezielten Fragestellungen und geschickter Gesprächsführung durch die Polizeibeamten dazu führen, dass Sie unbedachte Antworten geben, die unwiderruflichen Schaden anrichten können. Aus verfahrenstaktischen Gründen rate ich Ihnen daher – völlig unabhängig davon, ob Sie Unschuldig sind oder nicht – davon ab, zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen und dort eine Aussage zu tätigen-
Stattdessen sollen Sie einen Strafverteidiger kontaktieren, der zunächst einmal Akteneinsicht nimmt und sodann mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen bespricht.
Handelt es sich um den Vorwurf einer schwerwiegenden Sexualstraftat (z. B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch oder ein Fall der Kinderpornographie) kann es auch vorkommen, dass Sie durch eine Hausdurchsuchung oder die Vollstreckung eines Haftbefehls, d. h. einer Festnahme, von den Vorwürfen gegen Sie erfahren. Besonders in diesem Fall gilt:
- Ruhe bewahren: Lassen Sie sich von dieser unangenehmen Situation nicht aus der Fassung bringen und bewahren Sie einen kühlen Kopf. Unüberlegte Äußerungen schaden Ihnen ebenso wie impulsives Verhalten gegenüber den Ermittlungspersonen. Verzichten Sie also auf jede Form von Widerstand.
- Schweigerecht wahrnehmen: Es ist Ihr gutes recht, zu schweigen und keine Aussage zu tätigen. Von diesem Recht sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt Gebrauch machen! Lassen Sie sich auch nicht in vermeintlich harmlose Gespräche mit den Polizeibeamten verwickeln.
- Strafverteidiger kontaktieren: Kontaktieren Sie sofort telefonisch einen Strafverteidiger. Auch bei einer Festnahme sollten Sie sofort auf einen Anruf bei einem Anwalt bestehen. Denken Sie dabei immer daran, dass jedes Telefon abgehört werden kann! Für die Fälle der Festnahme und Durchsuchung habe ich eine Notrufnummer eingerichtet, die Sie 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche erreichen können (+49 (0) 157 56919910).
- Im Falle der Durchsuchung: Widersprechen Sie der Durchsuchung, ohne die Beamten zu behindern. Am besten erklären Sie dies wie folgt: „Ich widerspreche der Durchsuchung, werde aber keinen Widerstand leisten.“ Ihr Strafverteidiger kann den Widerspruch dann später überprüfen. Achten Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Sachen in das Protokoll aufgenommen werden. Unterschreiben Sie nichts! Falls möglich, ziehen Sie eine Vertrauensperson als Zeugen hinzu. Im besten Fall notieren Sie sich die Namen der Polizeibeamten sowie deren Dienstnummern und machen nach Möglichkeit Fotos und/oder schriftliche Notizen über den Ablauf der Durchsuchung.
Bekomme ich als Beschuldigter einer Sexualstraftat einen Pflichtverteidiger?
Ob Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, richtet sich danach, ob die Voraussetzungen einer sog. notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegen.
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfolgt eine Beiordnung zwingend, wenn es sich bei dem Vorwurf um ein Verbrechen i. S. d. § 12 Abs. 1 StGB handelt. Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Im Bereich des Sexualstrafrechts fallen z. B. der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Unter anderem erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge ist die Mitwirkung eines Verteidigers bereits dann geboten, wenn trotz einer Mindeststrafe von unter einem Jahr eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, was in der Praxis auf einen großen Teil der Tatvorwürfe im Sexualstrafrecht zutrifft.
Darüber hinaus besteht gem. § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ein Berufsverbot droht oder Sie sich nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in U-Haft befinden.
Ich bin einer Sexualstraftat verdächtig – droht mir eine Untersuchungshaft?
Eine Untersuchungshaft droht Ihnen immer dann, wenn ein dringender Tatverdacht gegen Sie vorliegt, ein Haftgrund erfüllt ist und der Vollzug des Haftbefehls nicht unverhältnismäßig ist. Ein dringender Tatverdacht ist dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Sie als Beschuldigter Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Recht zu beurteilenden Straftat sind. Als Haftgründe kommen insbesondere die Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Betracht, aber auch besondere Haftgründe des Sexualstrafrechts. In § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO sieht das Gesetzt beispielsweise den Haftgrund der Wiederholungsgefahr für die folgenden Sexualstraftaten vor:
- 174 StGB | Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- 174a StGB | Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- 176 StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern
- 176a StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- 176b StGB | Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- 176c StGB | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- 176d StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- 177 StGB | Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
- 178 StGB | Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- 184b Abs. 2 StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
- 238 Abs. 2 und 3 StGB | Qualifizierte Nachstellung
Was bedeutet es für mich, wenn ich als Beschuldigter eines Sexualdelikts eine Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme bekomme?
Als Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren erhalten sie oftmals ein separates Schreiben, mit dem die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet wird.
Die zur Verfügung stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten sind in § 81b StPO geregelt. Umfasst sind hiervon u. a. die folgenden Maßnahmen:
- Anfertigen von Lichtbildern
- Abnehmen von Fingerabdrücken
- Feststellung der Personendaten (Vollständiger Name, Wohnort, Geburtsdatum, Alter sowie andere Daten aus Ausweisen und sonstigen Pässen)
- Feststellung der Körpermaße (Körpergröße, Gewicht, Körperbau)
- Feststellung besonderer äußerer Merkmale (Tattoos, Narben, Muttermale oder sonstige individuelle Merkmale)
- Veränderungen des äußerlichen Erscheinungsbildes (z. B. Aufsetzen einer Brille oder Perücke)
Nicht zulässig sind hingegen u. a.:
- Die erkennungsdienstliche Behandlung von Minderjährigen ohne wirksame Einwilligung der Erziehungsberechtigten, § 67 JGG.
- Die Anfertigung von Nacktbildern
- Ohne Zustimmung des Beschuldigten auch die Anfertigung von Schrift-, Sprech- oder Stimmproben.
- Die Entnahme von Speichelproben in eigener Zuständigkeit der Polizei.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen ausweislich des § 81b Abs. 1 StPO auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass zur Durchsetzung der Maßnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig ist.
Als Beschuldigter haben Sie die Möglichkeit, Maßnahmen im Ermittlungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Gegen gerichtliche Anordnungen steht Ihnen der Weg der Beschwerde offen. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO das (Amts-)Gericht angerufen werden und zwar auch noch nach Erledigung der Maßnahme. Handelt es sich Maßnahmen nach dem Polizeirecht, also um präventive erkennungsdienstliche Maßnahmen, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ich berate Sie gerne, ob in Ihrem Fall ein Vorgehen gegen die erkennungsdienstliche Maßnahme erfolgversprechend ist.
