Tötungsdelikte
Kapitalstrafsachen verlangen nach einer starken und konsequenten Verteidigung – Ich kämpfe für Ihre Rechte, wenn es um alles geht.
Den Weg auf diese Seite gefunden zu haben, bedeutet meist: Sie stehen vor einer extrem belastenden Situation – vielleicht sogar der schwierigsten Ihres bisherigen Lebens. Vielleicht wird ein Angehöriger oder Ihnen sonst nahestehender Mensch eines Tötungsdeliktes beschuldigt. Vielleicht sehen aber auch Sie selbst sich einem solchen Verdacht ausgesetzt.
Als Strafverteidigerin weiß ich, wie wichtig es ist, gerade in dieser Zeit einen vertrauenswürdigen und verlässlichen Ansprechpartner zur Seite stehen zu haben, der Ihnen ohne Vorverurteilung begegnet, Ihnen zuhört und Sie ernst nimmt.
Eins möchte ich Ihnen gleich zu Beginn mitgeben: Sie sind mit Ihren Sorgen und Ängsten nicht allein. Sie müssen diese Zeit nicht allein durchstehen. Ich bin für Sie da, kämpfe an Ihrer Seite für Ihre Rechte und werde alles in meiner Macht Stehende unternehmen, um Ihnen die bestmögliche Verteidigung zu bieten.
Was versteht man unter dem Begriff „Kapitalverbrechen“?
Als Kapitalverbrechen oder Kapitaldelikte werden besonders schwere Straftaten gegen das Leben bezeichnet. Dazu zählen unter anderem Mord, Totschlag oder Raub mit Todesfolge.
Der Begriff „Kapitalverbrechen“ geht historisch auf das lateinische Wort capitalis zurück, welches übersetzt so viel bedeutet wie „das Haupt bzw. den Kopf (lat. caput) betreffend“. Früher benutze man den Begriff für Straftaten, für welche die Todesstrafe vorgesehen war, demnach für Delikte, die einem wortwörtlich den Kopf kosten konnten.
Mit dem Begriff Kapital im Sinne von Geld, hat der Begriff des Kapitalverbrechens also rein gar nichts zu tun.
Heute gibt es in Deutschland keine Todesstrafe mehr und man meint mit Kapitalverbrechen vor allem diejenigen Verbrechen, die gem. § 74 Abs. 2 GVG vor dem Schwurgericht, einer speziellen Strafkammer am Landgericht, verhandelt werden.
Was fällt alles unter den Begriff der Tötungsdelikte?
Grundsätzlich umfasst der Begriff der Tötungsdelikte alle vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten die sich gegen das Leben eines Menschen richten.
In den §§ 211 ff. StGB sind die sog. Straftaten gegen das Leben aufgeführt. Das sind Delikte, die entweder die Tötung eines Menschen zum Gegenstand haben oder sich gegen das noch ungeborene Leben richten (Schwangerschaftsabbruch).
Darüber hinaus zählt man die Delikte mit Todesfolge (z. B. Körperverletzung mit Todesfolge, Raubs mit Todesfolge, Freiheitsberaubung mit Todesfolge) als sog. Tötungsdelikte im weiteren Sinne zu den Tötungsdelikten.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Nach § 212 StGB ist ein Totschläger derjenige, der einen Menschen tötet, ohne ein Mörder zu sein. Der Straftatbestand des Totschlags wird demnach durch die vorsätzliche Tötung eines Menschen erfüllt. Die Straferwartung beträgt in einem Fall des Totschlags zwischen fünf und fünfzehn Jahren.
Entgegen der in der Bevölkerung weit verbreiteten Vorstellung grenzt sich der Mord nicht durch die Planung der Tat von einem Totschlag im Affekt ab. Ein Mord kann ebenso im Affekt verübt werden, wie ein Totschlag geplant begangen werden kann.
Der entscheidende Unterschied liegt vielmehr in den Mordmerkmalen. Zusätzlich zu einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen muss beim Mord mindestens ein gesetzlich vorgesehenes Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt sein. Dabei wird zwischen objektiven und subjektiven Merkmalen unterschieden.
Objektive Mordmerkmale i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB sind:
- heimtückische Tötung
- grausame Tötung
- Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
Subjektive Merkmale i. S. d. § 211 Abs. 2 StGB sind:
- Tötung aus Mordlust
- Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
- Tötung aus Habgier
- Tötung aus niedrigen Beweggründen
- Tötung um eine andere Straftat zu ermöglichen
- Tötung um eine andere Straftat verdecken
Wie verhalte ich mich, wenn ein Angehöriger eines Tötungsdelikte beschuldigt wird?
Die Nachricht, dass ein geliebter Mensch eines Tötungsdelikts beschuldigt wird – und möglicherweise bereits in Untersuchungshaft sitzt – trifft Angehörige häufig wie ein Schock. Plötzlich scheint nichts mehr so, wie es war, und die Welt steht Kopf. Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht dominieren. Noch dazu werden Sie sich viele Fragen stellen, auf die Sie möglicherweise verzweifelt nach antworten suchen:
- Was passiert jetzt mit meinem Angehörigen?
- Wie kann ich meinem Angehörigen jetzt unterstützen?
- Kann ich meinen Angehörigen in Untersuchungshaft besuchen?
- Wie lange wird eine Untersuchungshaft dauern?
- Was kommt im Falle einer Verurteilung auf meinen Angehörigen zu?
- Braucht mein Angehöriger einen Strafverteidiger?
- Wie schütze ich den Rest meiner Familie in dieser Zeit?
- Wie soll ich mich im Umgang mit der Öffentlichkeit (Nachbarn, Arbeitsplatz, Presse) verhalten?
Dies ist lediglich ein kleiner Auszug der Fragen, die Sie sich absolut nachvollziehbar und berechtigt stellen. Als Ihre Rechtsanwältin sehe ich es als meine Aufgabe an, Ihnen in dieser belastenden Zeit Halt, Orientierung und professionelle Begleitung zu bieten. Schritt für Schritt begleite ich Sie durch das Verfahren, kläre Sie umfassend über alle rechtlichen Aspekte umfassend auf und beantworte Ihre Fragen.
Zunächst einmal müssen Sie eins wissen: Eine Beschuldigung bedeutet noch keine Verurteilung. Die Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Meine Aufgabe als Strafverteidigerin ist es, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln und ein faires Verfahren sicherzustellen.
Befindet sich Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft, stellt dies für Sie und auch für den Rest der Familie eine besondere Belastung dar, die nur schwer zu ertragen ist. Der plötzliche Kontaktabbruch und die Ungewissheit sind emotional sehr belastend. In diesem Fall setzte ich mich als Strafverteidigerin dafür ein, dass Sie schnellstmöglich eine Besuchserlaubnis erhalten, um mit Ihrem Angehörigen in Kontakt treten zu können. Zudem bespreche ich gemeinsam mit Ihnen, wie Sie und Ihre Familie Ihren Angehörigen in dieser Zeit bestmöglich unterstützen können.
Die Dauer einer Untersuchungshaft lässt sich nicht pauschal vorhersagen, da Sie von unterschiedlichen Faktoren abhängt, die ich Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch ausführlich erläutere. Falsche Versprechungen helfen Ihnen in dieser Situation nicht weiter. Seien Sie jedoch versichert: Ich werde mich als Strafverteidigerin mit allen mir rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Aufhebung oder zumindest eine Verkürzung der Untersuchungshaft einsetzen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Ich begleite Sie während des gesamten Verfahrens transparent und nehme Sie bei jedem Schritt unterstützend und beratend mit. Gemeinsam werden wir eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickeln und in enger Abstimmung mit dem Beschuldigten alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Bei meiner Arbeit behalte ich dabei stets im Blick, dass es sich hier nicht nur um einen juristischen Sachverhalt handelt, sondern es auch um das Schicksal eines Menschen und seiner Familie geht. Mein Ziel ist es, Ihnen nicht nur eine kompetente und zielgerichtete juristisch Vertretung zu bieten, sondern Sie auch menschlich zu begleiten. Ich werde mir jederzeit für Ihre Fragen, Sorgen und Ängste nehmen – völlig egal, ob es um rechtliche Details geht oder Sie jemanden für ein offenes Gespräch suchen, ich bin für Sie da.
Wie verhalte ich mich, wenn ich eines Tötungsdelikts beschuldigt werde?
Wird Ihnen ein Tötungsdelikt vorgeworfen, ist die umgehende eines Strafverteidigers unabdingbar. Insbesondere wenn es sich bei dem Tatvorwurf um Mord oder Totschlag handelt, steht in der Regel Ihre gesamte Existenz, Ihre Freiheit sowie Ihr soziales Umfeld und Ihre gesellschaftliche Reputation auf dem Spiel. Im Falle einer Verurteilung sind die Haftstrafen in aller Regel langjährig bis hin zu lebenslänglich.
Neben der sofortigen Beauftragung eines Strafverteidigers ist das Schweigen gegenüber den Ermittlungspersonen von zentraler Bedeutung. Gerade bei Tötungsdelikten sitzen Sie in polizeilichen Vernehmungen spezialisierten Ermittlungsbeamten gegenüber, die aufgrund des Drucks durch die Öffentlichkeit einen schnellen Ermittlungserfolg verbuchen wollen. Weder die Polizeibeamten noch die Staatsanwaltschaft stellen für Sie in dieser Situation Freunde oder geeignete Vertrauenspersonen dar. Diese Rolle sollte ausschließlich Ihr zur Verschwiegenheit verpflichteter Strafverteidiger einnehmen. Egal welche Versprechungen Ihnen gemacht werden: Eine voreilige, unüberlegte und/oder unbedarfte Aussage ohne Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger bringt Ihnen gegenüber einer gut durchdachten, gemeinsam mit Ihrem Verteidiger ausgearbeitete, schriftliche Stellungnahme niemals einen Vorteil. Ganz im Gegenteil: Ein Alleingang birgt das Risiko, spätere Verteidigungschanen und -strategien unwiderruflich zu zerschlagen. Ein Schweigen darf durch das Gericht nicht zu Ihren Ungunsten gewertet werden und ist deshalb immer die richtige Wahl!
Dieser Grundsatz gilt besonders dann, wenn Sie unschuldig sind. Sollten Sie sich bereits in Untersuchungshaft befinden, so wissen Sie, dass die Ermittlungsbehörden nicht nur von einem hinreichenden, sondern vielmehr einen dringenden Tatverdacht annehmen, mithin davon ausgehen, dass Sie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit verurteilt werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft als die objektivste Behörde der Welt bezeichnet wird, sollten Sie nicht den Fehler machen und darauf vertrauen, dass der Strafverfolgungsapparat schon von allein Ihre Unschuld feststellen wird. Es gab in Deutschland bereits eine ganze Reihe von Fehlurteilen und auch in Ihrem eigenen Fall steht es immer zu befürchten, dass sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen Fehler machen, weil Sie dem öffentlichen Druck ausgesetzt sind, baldige Ermittlungserfolge zu präsentieren. Verlassen Sie sich also keinesfalls auf das System, sondern holen Sie sich einen kompetenten Strafverteidiger an Ihre Seite, der für Ihre Rechte kämpft und für ein faires Verfahren sorgt.
Wie verhalte ich mich, wenn der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung im Raum steht?
Oft geschieht es wie aus dem Nichts und von der einen Sekunde auf die andere ist alles anders: Ein tragischer Verkehrsunfall oder ein anderer unglücklicher Vorfall führt dazu, dass Sie oder ein Angehöriger plötzlich mit dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung konfrontiert werden. Mit einem Augenblick gerät das gesamte Leben aus den Fugen. Der Sicherheit gebende Alltag weicht Sorgen, Ängsten und Unsicherheiten. Viele Betroffene sind von der Situation tief erschüttert, werden von tiefgreifenden Schuldgefühlen geplagt, die nicht selten zu Schlaflosigkeit oder sogar Angstzuständen führen. Auch wenn mir bewusst ist, dass es schwer ist damit fertig zu werden, für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein, gebe ich Ihnen an dieser Stelle einen Rat: Atmen Sie durch und holen Sie sich rechtliche und ggf. auch psychologische Hilfe.
In dieser Situation ist es entscheidend, jemanden an Ihrer Seite zu haben, der Sie nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich unterstützt. Als Ihre Strafverteidigerin nehme ich mir die Zeit Ihnen zuzuhören, Ihre Fragen zu beantworten, gemeinsam mit Ihnen die nächsten Schritte zu besprechen und eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich Folgendes klar machen: Eine fahrlässige Tötung unterscheidet sich grundlegend von vorsätzlichen Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag. Es handelt sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, was bedeutet, dass Ihnen keine Tötungsabsicht vorgeworfen wird. Dies wird von dem Gericht auch bei der rechtlichen Bewertung und der möglichen Strafzumessung berücksichtigt.
Sie werden sich jetzt eine Vielzahl von Fragen stellen, darunter unter anderem vermutlich die Folgenden:
- Wie wird sich das Verfahren auf mein Leben auswirken?
- Was droht mir im Falle einer Verurteilung?
- Wie gehe ich mit Schuldgefühlen und der psychischen Belastung um?
- Welche Auswirkungen kann das Verfahren auf meinen Beruf und meinen Alltag haben?
- Wem kann ich mich anvertrauen?
Diese Fragen und alle anderen Fragen, die sich Ihnen womöglich stellen werden wir ausführlich besprechen. Ich gebe Ihnen einen realistischen Überblick über die rechtlichen Konsequenzen, ohne Ihnen falsche Versprechungen zu machen oder etwas zu beschönigen. Zugleich werde ich aber auch versuchen, Ihnen die Angst vor der Zukunft, indem wir gemeinsam nach Wegen suchen, um Ihr Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken, damit Sie diese schwierige Zeit bestmöglich überstehen.
Dabei sehe ich meine Rolle nicht ausschließlich in Ihrer juristischen Vertretung. Vielmehr werde ich Sie auch bestmöglich dabei unterstützen, einen Weg zu finden, mit Ihrer emotionalen Belastung umzugehen und helfe Ihnen bei Bedarf dabei psychologische Unterstützung zu erhalten. Sie müssen diese schwere Zeit nicht allein durchstehen.
Wie sieht eine Strafverteidigung im Bereich der Tötungsdelikte aus?
Ziel einer Verteidigung im Bereich der Tötungsdelikte ist es, die Rechte des Beschuldigten zu umfassend zu wahren und ein faires Verfahren sicherzustellen.
Vor allem in Indizienprozessen kann es sinnvoll sein, Anhaltspunkte für den hinreichenden Tatverdacht in Zweifel zu ziehen. Zu diesem Zweck werden Beweismittel von mir als Strafverteidigerin kritisch überprüft und die Aussagekraft jedes einzelnen Beweismittels angegriffen. Widersprüchliche Aussagen von Belastungszeugen gilt es durch konfrontative Befragungen aufzudecken.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit durch Beweisanträge des Beschuldigten ihn entlastende Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Zudem muss frühzeitig geprüft werden, ob hinsichtlich bestimmter Beweismittel Beweisverwertungsverbote geltend gemacht werden können, um unrechtmäßig erhobene Beweis auszuschließen.
Zudem gilt es zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe (z. B. Notwehr oder rechtfertigender Notstand) vorliegen oder etwa ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch anzunehmen ist. All dies sind mögliche Aspekte einer Strafverteidigung im Bereich der Tötungsdelikte.
Die Möglichkeiten Ihrer individuellen Strafverteidigung werden von mir stets gründlich geprüft und mit Ihnen ausführlich erörtert.
Vertreten Sie mich auch, wenn ich schuldig bin?
Klares ja. Für meine Entscheidung, ob ich ein Mandat annehme oder nicht, macht es keinen Unterschied, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Mein Auftrag als Strafverteidigern ist es, Ihre Rechte als Beschuldigter zu wahren, für ein faires Verfahren zu sorgen und mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – völlig unabhängig davon, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht. Ich setzte mich dafür ein, dass Ihre Rechte jederzeit gewahrt werden und das Verfahren so fair wie möglich abläuft.
