Verkehrsstrafrecht

Egal, ob unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr oder drohender Entzug der Fahrerlaubnis? – Ich stehe Ihnen in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts als Verteidigerin zur Seite.

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In der strafrechtlichen Praxis spielen Verkehrsstraftaten eine zentrale Rolle. Kaum ein anderer Bereich des Strafrechts betrifft Menschen aller Altersgruppen und gesellschaftlichen Schichten so unmittelbar wie das Verkehrsstrafrecht. Unter anderem deshalb reagiert auch der Gesetzgeber zunehmend auf erkennbare drohende Gefahren des Straßenverkehrs und nahm mit § 315d StGB das Verbot von Kraftfahrzeugrennen in das Strafgesetzbuch auf.

Wenn Sie sich im Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug bewegen, sind Sie automatisch einem hohen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt. Denn kein Mensch ist perfekt und niemand kann immer zu 100 Prozent aufmerksam sein. Oftmals genügt schon eine kleine Unaufmerksamkeit und es kommt zu einem Verkehrsunfall. In einem solchen Fall müssen Sie regelmäßig damit rechnen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Dabei kann ein Strafverfahren wegen einer Verkehrsstraftat schwerwiegende Folgen mit sich bringen, die vom Entzug des Führerscheins bis zur Geld- oder Freiheitsstrafe reichen. Sie sollten deshalb einen verkehrsstrafrechtlichen Vorwurf niemals auf die leichte Schulter nehmen. Ich rate Ihnen, sich frühestmöglich Unterstützung durch einen kompetenten Verteidiger zu holen. Mit meiner Expertise im Verkehrsstrafrecht setzte ich mich gezielt für Ihre Rechte und Interessen ein.

Was fällt unter den Begriff „Verkehrsstrafrecht“?

Unter dem Begriff des Verkehrsstrafrechts werden alle Straftatbestände zusammengefasst, die entweder im Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit diesem begangen werden Dazu gehören sowohl verkehrsrechtliche Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB), sowie die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) und Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheide) nach dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). Zum Verkehrsstrafrecht gehören insbesondere die folgenden Straftatbestände:

  • 142 StGB | Unerlaubtes Entfernen um Unfallort
  • 185 StGB | Beleidigung im Straßenverkehr
  • 222 StGB | Fahrlässige Tötung (bei einem Unfall)
  • 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung (bei einem Unfall)
  • 240 StGB | Nötigung im Straßenverkehr
  • 315b StGB | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • 315c StGB | Gefährdung des Straßenverkehrs
  • 315d StGB | Verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • 316 StGB | Trunkenheit im Verkehr
  • 323c StGB | Unterlassene Hilfeleistung
  • 21 StVG | Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • 6 PflVG | Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (beim Fahren ohne gültigen Versicherungsschutz)

Wie erfahre ich davon, dass gegen mich der Verdacht besteht eine Verkehrsstraftat begangen zu haben?

Es gibt drei mögliche Szenarien, durch die Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie der Verdacht besteht eine Verkehrsstraftat begangen zu haben.

  1. Vorladung durch die Polizei

In den meisten Fällen erfahren Beschuldigte durch eine Vorladung der Polizei von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren. Bei der Vorladung handelt es sich entweder um eine Beschuldigtenvernehmung oder um eine schriftliche Äußerung im Strafverfahren in Form eines Antwortbogens.

In beiden Fällen gilt eine goldene Regel: Schweigen. Auf keinen Fall sollten Sie Angaben machen, ohne zuvor einen Verteidiger konsultiert zu haben, der für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat. Selbst scheinbar belanglose Äußerungen und vermeintlich harmlose Gespräche mit den Polizeibeamten können zu Ihrem Nachteil gereichen und sind im Nachhinein kaum noch zu korrigieren.

Ich empfehle Ihnen daher niemals selbst auf eine polizeiliche Vorladung zu reagieren, sondern sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Oftmals lässt sich auf diese Weise sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen, die Ihnen eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung erspart.

  1. Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft

Hat Ihnen das Gericht bereits eine Anklageschrift mitgeteilt, so hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen Sie erhoben. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass gegen Sie ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, mithin Ihre Verurteilung für die Staatsanwaltschaft wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Wenn Sie bisher noch keinen Strafverteidiger beauftragt haben, sollten Sie dies spätestens jetzt nachholen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht Ihnen nämlich auch der Entzug der Fahrerlaubnis – mit erheblichen Folgen für Beruf und Alltag. Eine frühzeitige und kompetente Verteidigung entscheidend, um Ihre Rechte zu sichern und die Konsequenzen so gering wie möglich zu halten.

Die oberste Regel im Strafverfahren gilt auch hier: Machen Sie keinerlei Angaben ohne Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger. Alleingänge führen nicht selten dazu, dass sie unfreiwillig dazu beitragen, dass sich der Tatverdacht gegen Sie erhärtet.

  1. Erlass eines Strafbefehls durch das Gericht

Schließlich können Sie auch durch die Zustellung eines Strafbefehls durch das Gericht davon erfahren, dass der Justizapparat davon ausgeht, dass Sie eine Verkehrsstraftat begangen haben. Angesichts der Vielzahl von Ermittlungsverfahren im Bereich des Verkehrsstrafrechts greift die Staatsanwaltschaft – in vermeintlich einfach gelagerten Fällen – häufig zum Mittel des Strafbefehls, was vor allem der Beschleunigung des Verfahrens dient. Für Sie als Beschuldigten hat dies jedoch häufig gravierende Folgen, die nicht unterschätzt werden dürfen. In einem Strafbefehl wird eine Strafe gegen Sie festgesetzt – und zwar ohne mündliche Verhandlung und ohne, dass Sie vorher zum Sachverhalt angehört werden müssen. Wird dieser Strafbefehls rechtskräftig, steht er einem Urteil gleich. Das bedeutet: Er kann ebenso wie ein Urteil zu einer Vorstrafe und eine Eintragung im Führungszeugnis führen.

Dies verhindern und sich rechtliches Gehör verschaffen können Sie sich nur, wenn Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Gerne überprüfe ich die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl für Sie.

Welche Strafen drohen mir bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat?

Ein Strafverfahren wegen einer Verkehrsstraftat kann im Falle einer Verurteilung erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Als Hauptstrafen kommen in Betracht:

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe

Daneben droht als Nebenstrafe ein Fahrverbot.

Aber damit ist die Liste der möglichen Folgen noch nicht vollständig. Zusätzlich drohen folgende Konsequenzen:

  • Punkte in Flensburg
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
  • Bei Fahranfängern die Verlängerung der Probezeit

Welche dieser Konsequenzen Sie tatsächlich treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidende Kriterien sind dabei u. a.:

  • Vorstrafen
  • Verursachte Schadenshöhe
  • Sonstige begleitende Tatumstände

Was versteht man unter einem Fahrverbot?

Ein Fahrverbot gem. § 44 StGB wird häufig im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat verhängt. Wird gegen Sie ein Fahrverbot verhängt, müssen Sie keinen neuen Führerschein machen. Sie dürfen lediglich für die Dauer des Fahrverbots kein Fahrzeug führen. Ein Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden. In schwerwiegenden Fällen droht darüber hinaus jedoch noch die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was versteht man unter der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Wird Ihnen die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen, so wird auch der Führerschein eingezogen und vernichtet. Gleichzeitig wird gem. § 69a StGB eine Sperrfrist mit einer Mindestdauer von sechs Monaten und einer Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet. Während dieses Zeitraums wird die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, Ihnen keinen neuen Führerschein auszustellen. Nach Ablauf dieser Sperrfrist können Sie den Führerschein neu beantragen. Eine erneute Führerscheinprüfung ist dabei jedoch nicht nötig. Stand die Straftat jedoch im Zusammenhang mit Alkohol und/oder Betäubungsmitteln, so kann die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine sog. MPU anordnen.

Was versteht man unter dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis?

Bei schwerwiegenden Delikten kann der Richter Ihnen gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig durch Beschluss entziehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass Ihnen die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird. In einem solchen Fall nimmt Ihnen die Polizei in der Regel noch an Ort und Stelle den Führerschein ab und Sie sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Ich empfehle Ihnen dringend, sich hieran zu halten. Tun Sie dies nicht und führen dennoch ein Fahrzeug im Straßenverkehr, machen Sie sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar.

Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis können Sie sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zur Wehr setzen. Um die Dauer des Führerscheinentzugs möglich kurz zu halten, bietet es sich in der Regel an, auf einen schnellen Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Ich berate Sie hierzu gerne.

Was ist mit den Schäden die bei einem Verkehrsunfall entstehen? Was ist mit Schmerzensgeld?

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen mit Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldforderungen auch zivilrechtliche Konsequenzen. Diese Ansprüche bzw. Forderungen kann der Verletzte im Rahmen des sog. Adhäsionsverfahrens direkt im Strafverfahren gegen Sie geltend machen. Zudem hat der Verletzte die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen und erhält damit Gelegenheit aktiv am Prozess mitzuwirken.

Welche Promillegrenzen gelten im Strafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht?

Im Verkehrsstrafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gelten folgende Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration (BAK).

0,0 ‰-Grenze für Fahranfänger

Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Ab 0,3 ‰ relative Fahruntüchtigkeit

Bei Ausfallerscheinungen machen Sie sich – ohne dass es zu einer Gefährdung kommt – bereits ab einem Wert von 0,3 ‰ gem. § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Der Tatbestand sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Zudem droht ein Fahrverbot. Diese Promillegrenze gilt auch für Radfahrer.

Ab 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit

Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Nach § 24a Abs. 3 StVG kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 EUR geahndet werden. Zudem wird gem. § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in der Regel ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es hier nicht an.

Ab 1,1 ‰ Absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen

Unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder nicht wird ab einem Wert von 1,1 ‰ unwiderleglich vermutet, dass Sie fahruntüchtig sind. Führen Sie in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht. Darüber hinaus droht der Verlust der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot.

Ab 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrädern

Ab einem Wert von 1,6 ‰ machen Sie sich auch beim Führen eines Fahrrades nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Auch hier droht ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Was können Sie im Verkehrsstrafrecht für mich tun?

Im Verkehrsstrafrecht gilt der Grundsatz, der für den gesamten Bereich des Strafrechts gilt: Je früher Sie einen Verteidiger konsultieren, desto besser stehen Ihre Chancen, dass der Verteidiger das Verfahren lenkend beeinflussen kann. Mögliche Ziele der Verteidigung sind dabei je nach Einzelfall die Einstellung, eine Strafmilderung oder ein Freispruch.

Als Strafverteidigerin unterstütze ich Sie im Verkehrsstrafrecht u. a. durch

  • die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und die Prüfung der Beweislage
  • die gemeinsame Entwicklung einer Verteidigungsstrategie, die Ihrer individuellen Situation bestmöglich gerecht wird
  • die Übernahme der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft)
  • Ihre Vertretung vor Gericht
  • die Prüfung der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Strafverteidigung in Verkehrsstrafsachen und im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Ich überprüfe gerne für Sie, ob auch Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

 

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