Adhäsionsverfahren

Adhäsionsverfahren – Schnell und kostengünstig Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchsetzen

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Opfer einer Straftat müssen häufig lange mit den Folgen der Tat kämpfen. In Deutschland wird nach einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet, um den Täter für seine Tat zur Rechenschaft zu ziehen. Doch für die Geschädigten kann ein Strafprozess eine erhebliche psychische Belastung darstellen, der viel Kraft erfordert.

Oft besteht zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Diese Ansprüche müssen die Geschädigten grundsätzlich in einem weiteren Verfahren – dem Zivilprozess – geltend machen – ein weiterer Kraftakt für das Opfer.

Hier kommt das Adhäsionsverfahren ins Spiel: Es ermöglicht Geschädigten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Dadurch entfällt ein zusätzlicher Prozess, und das Opfer wird entlastet – sowohl emotional als auch organisatorisch und finanziell.

 

Was ist das Adhäsionsverfahren?

Das Adhäsionsverfahren wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um die zivilrechtlichen Ansprüche von Opfern – wie Schmerzensgeld und Schadensersatz – effizient mit dem Strafverfahren zu verbinden. Während die rechtliche Würdigung einer Straftat in die Zuständigkeit des Strafrechts fällt, sind Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz dem Zivilrecht zugeordnet.

Ohne Adhäsionsverfahren müsste das Opfer einen separaten Zivilprozess gegen den Täter führen, während die Straftat des Täters in einem Strafprozess verfolgt wird. Unterschiedliche Gerichte und Richter können dabei zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen, da der Zivilprozess in aller Regel nach dem Strafprozess geführt wird und der Zivilrichter nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden ist.

Durch ein Adhäsionsverfahren können Opfer ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren geltend machen. Das spart Zeit, Kraft, Nerven sowie Kosten und erhöht die Chance, dass die Rechte des Opfers umfassend berücksichtigt werden.

Das Adhäsionsverfahren findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO). Der § 403 StPO stellt klar, dass neben der geschädigten Person auch ein Erbe einer geschädigten Person aus einer Straftat heraus Ersatzansprüche in dem Adhäsionsverfahren gegenüber dem Täter geltend machen kann.

Welche Voraussetzungen hat ein Adhäsionsverfahren?

Das Adhäsionsverfahren ist in den § 403 ff. StPO geregelt und zulässig, wenn:

  • es um die Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs geht (z. B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld),
  • der Anspruch noch nicht vor einem Gericht geltend gemacht wurde und
  • der Beschuldigte bzw. Angeklagte zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war, da gem. § 81 JGG ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen nicht möglich ist.

Wie läuft ein Adhäsionsverfahren ab?

Der Ablauf eines Adhäsionsverfahrens stellt sich wie folgt dar:

  • der Geschädigte oder sein Rechtsanwalt muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss zwingend den Gegenstand des Anspruchs, den Anspruchsgrund und die Beweismittel enthalten. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum Beginn der Plädoyers gestellt werden.

Der Antrag kann jederzeit bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme ist das Adhäsionsverfahren beendet und der Geschädigte kann seine Ansprüche im Zivilprozess gegen den Täter geltend machen.

  • Wir der Antrag nicht zurückgenommen wird Im strafrechtlichen Urteil sodann auch über den Adhäsionsantrag entschieden. Manchmal bietet sich jedoch bereits vorab ein Adhäsionsvergleich an.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Adhäsionsverfahren?

Das Adhäsionsverfahren hat insbesondere die folgenden Vorteile:

  • Dem Geschädigten wird eine weitere Klage vor dem Zivilgericht und damit auch eine weitere Konfrontation mit dem Täter erspart, was Nerven, Zeit und Kosten spart.
  • Ein Zivilprozess dauert vergleichsweise lange und hat einen ungewissen Ausgang, da der Zivilrichter nicht an die Entscheidung des Strafrichters gebunden ist.
  • Im Adhäsionsverfahren besteht ein geringeres Kostenrisiko. Ein Zivilprozess ist mit weiteren Kosten verbunden, da der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss leisten muss.
  • Beweise, die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Untersuchungen des Gerichts eingeholt werden, kann der Geschädigte auch für deinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nutzen.
  • Alle Beweise werden wegen des Untersuchungsgrundsatzes in § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen erhoben – auch ohne Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
  • Der Geschädigte kann – im Gegensatz zum Zivilprozess – auch Zeuge in eigener Sache sein.
  • Eine Widerklage ist im Adhäsionsverfahren nicht möglich.
  • Sollte der Adhäsionsantrag abgelehnt werden, besteht für den Geschädigten immer noch die Möglichkeit, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Das Adhäsionsverfahren hat jedoch auch einige Nachteile:

  • Ein möglicher Nachteil liegt darin, dass manche Strafgerichte bzw. Strafrichter nicht erfreut sind, wenn sie zusätzlich zu einer strafrechtlichen auch eine zivilrechtliche Entscheidung im Strafprozess treffen müssen.
  • Strafrichter kennen sich im Bereich des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes nicht so gut aus, wie ein Zivilrichter, sodass das Schmerzensgeld bzw. der Schadensersatz unter Umständen geringer ausfällt als bei einer separaten Geltendmachung im Zivilprozess.

Wer trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens?

Ein Adhäsionsverfahren bietet Geschädigten oder deren Erben im Vergleich zu einer Zivilklage erhebliche Kostenvorteile. Anders als im Zivilprozess muss kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden.

Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen des Adhäsionsverfahrens beauftragt, entstehen zwar Rechtsanwaltsgebühren, die grundsätzlich vom Antragsteller als Auftraggeber zu tragen sind. In der Praxis werden die Kosten für die Geltendmachung der Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche jedoch häufig von der Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn eine solche vorhanden sein sollte.

Fällt das Adhäsionsverfahren zugunsten des Geschädigten aus, trägt in der Regel der Angeklagte die Kosten – einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren des Geschädigten. Zwar kann das Gericht im Einzelfall eine andere Kostenentscheidung treffen, doch üblicherweise gilt: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird hiervon abgewichen.

 

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