Nebenklage
Ihre Interessen im Fokus – finden Sie mit mir als Nebenklagevertreterin rechtliches Gehör.
Die Strafprozessordnung (StPO) eröffnet die Möglichkeit, sich bei bestimmten Delikten als Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Diese Option besteht insbesondere bei Straftaten, durch die das Opfer schwerwiegende Folgen erlitten hat.
Als erfahrene Strafverteidigerin und Opfervertreterin setze ich mich engagiert für die Rechte von Nebenklägern ein. Ich begleite Sie persönlich durch das gesamte Strafverfahren und sorge dafür, dass Ihre Interessen wirkungsvoll vertreten werden.
Zu meinen Leistungen zählen unter anderem:
- Prüfung, ob eine Nebenklage in Ihrem Fall möglich ist
- Einreichung der Nebenklage und Vertretung gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft
- Beratung und Unterstützung bei Stellungnahmen, Anträgen und Verfahrensfragen
- Begleitung zu Vernehmungen und Gerichtsterminen
- Vertretung Ihrer Interessen in der Hauptverhandlung und bei Berufungen
Mein Ziel ist es, dass Sie als Opfer Gehör finden und Ihre Rechte umfassend gewahrt werden. Mit Einfühlungsvermögen, Erfahrung und Engagement stehe ich Ihnen in jeder Phase des Verfahrens beratend und vertretend zur Seite
Welche Rechte habe ich als Nebenkläger?
Der Gesetzgeber hat inzwischen erkannt, dass Opfer mehr als nur Zeugen sind. Mit der Nebenklage wurde ein Instrument geschaffen, das es Opfern bestimmter Straftaten – wie Körperverletzungen, Sexualdelikten oder (versuchten) Tötungsdelikten – ermöglicht, aktiv auf den Strafprozess einzuwirken und besonderen Schutz zu erfahren.
Die Strafprozessordnung räumt Nebenklägern mehrere besondere Rechte ein, die mit anwaltlicher Unterstützung optimal genutzt werden können. Dazu zählen unter anderem:
- Akteneinsicht
Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist essentiell, um eine optimal und erfolgreiche Opfervertretung zu gewährleisten. Nur auf diese Weise lassen sich Antworten auf die folgenden Fragen finden:
- Hat sich der Beschuldigte eingelassen?
- Welche Beweismittel stehen zur Verfügung?
- Welche von diesen Beweismitteln belasten den Beschuldigten, und welche entlasten ihn?
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einsicht in die Ermittlungsakte ein Anwaltsprivileg darstellt, d. h. Sie selbst können keine Akteneinsicht beantragen.
- Anwesenheitsrecht
Als Nebenkläger dürfen Sie und/oder Ihr Anwalt vom Beginn der Hauptverhandlung bis zum Urteil anwesend sein und den gesamten Prozess verfolgen.
- Beweisantragsrecht
Sie können als Nebenkläger aktiv auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen, indem Sie eigene Beweisanträge stellen. Sie können beispielsweise die Folgenden Beweiserhebungen beantragen: Zeugenvernehmung, Urkundenverlesung oder Einholung von Sachverständigengutachten.
- Fragerecht
Als Nebenkläger sind nicht nur Zeuge: Sie oder Ihr Anwalt können selbst Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige richten und unzulässige Fragen anderer Verfahrensbeteiligter beanstanden.
- Beanstandungs- und Ablehnungsrecht
Sie haben das Recht, gerichtliche Anordnungen zu beanstanden. Besteht der Verdacht der Befangenheit, können Sie auch Richter oder Sachverständige ablehnen lassen.
- Ausschluss des Angeklagten oder der Öffentlichkeit
Grundsätzlich muss der Angeklagte während der Verhandlung anwesend sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch im Sinne des Opferinteresses während der Vernehmung des Nebenklägers ausgeschlossen werden. Bei der Vernehmung von Kindern und Jugendlichen kann zudem die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, um das Opfer zu schützen.
- Rechtsmittelbefugnis
Als Nebenkläger müssen Sie die Entscheidung des Gerichts nicht einfach hinnehmen. Sie haben das Recht, Berufung oder Revision einzulegen – beispielsweise, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde.
Bei welchen Straftaten ist eine Nebenklage möglich?
Als Opfer können Sie nicht bei jeder Straftat Nebenklage einreichen. Vielmehr dies nur in den in § 395 Abs. 1 StPO genannten Fällen möglich. Erfasst sind die folgenden Straftaten:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch.
- Versuchter Mord oder versuchter Totschlag
- Vorsätzliche einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung,
- Aussetzung
- Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel, Zwangsheirat oder Geiselnahme
- Nachstellung und Stalking
- Verstoß gegen Kontaktverbote
- Gewisse Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Urheberrecht.
Diese Liste ist nicht abschließend. Auch bei anderen Delikten kann unter besonderen Umständen eine Nebenklage möglich sein, etwa wenn die Tat besonders schwerwiegende Folgen für das Opfer hatte.
Gerne kann ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern, ob in Ihrem Fall eine Nebenklage infrage kommt und welche Möglichkeiten sich daraus ergeben. Für ein unverbindliches Erstgespräch können Sie jederzeit auf mich zukommen.
Wie reiche ich Nebenklage ein?
Die Nebenklage kann grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden – auch bereits während des Ermittlungsverfahrens. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Nebenklage zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzunehmen.
Um eine Nebenklage einzureichen, müssen Sie als Betroffener einen schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Dies kann auch ein Anwalt für Sie übernehmen. Wurde bereits Anklage bei Gericht erhoben, muss der Antrag bei dem jeweiligen Gericht eingereicht werden.
Ausgenommen von der Möglichkeit der Nebenklage ist das Jugendstrafrecht. Sie können sich dem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten demnach nicht anschließen.
Brauche ich als Nebenkläger zwingend einen Anwalt?
Grundsätzlich können Nebenkläger den Antrag auf Nebenklage selbst bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft einreichen – eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis ist es jedoch in den meisten Fällen ratsam, sich durch einen kompetenten Anwalt vertreten zu lassen.
Eine Vertretung durch einen Opferanwalt ist schon deshalb sinnvoll, weil zentrale rechte nur durch einen Anwalt und nicht durch Sie selbst wahrgenommen werden können – etwa die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Auch die außergerichtliche Interessenvertretung, wie die Kommunikation mit der Presse, die Vermittlung von Kontakten zu Opferschutzorganisationen oder die Organisation psychologischer Unterstützung, kann durch einen engagierten Anwalt professionell übernommen werden.
Was kostet eine Nebenklage und wer trägt die Kosten?
Die Kosten eines Rechtsanwaltes der Nebenklage richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei umfangreichen und komplexen Verfahren werden in der Regel Vergütungsvereinbarungen mit festen Stundensätzen oder ein Pauschalhonorar vereinbart. Diese Kosten sind grundsätzlich von Ihnen selbst zu tragen. Ich berate Sie gerne schon im Rahmen des unverbindlichen und kostenfreien Erstgesprächs zu den Kosten der Nebenklage.
Wird der Täter verurteilt ist er gem. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich verpflichtet, auch die Kosten der Nebenklage, d.h. insbesondere die Anwaltskosten, zu tragen, sodass Ihnen als Opfer hierdurch kein finanzieller Nachteil entsteht.
Wird der Angeklagte dagegen freigesprochen, trägt nach § 467 StPO die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. In diesem Fall muss der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst tragen.
Außerdem besteht in besonders schwerwiegenden Verbrechen die Möglichkeit, dem Opfer gem. § 397a Abs. 1 StPO durch das Gericht einen Anwalt beizuordnen. In diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten für diesen Anwalt.
Wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vorliegen, ist es möglich, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gem. § 397a Abs. 2 StPO zu stellen. Dieser setzt jedoch voraus, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Verletzte nicht selbst zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ausreichend in der Lage ist oder ihm dies nicht zuzumuten werden kann. Ob dies Konstellation in Ihrem Fall zutrifft, prüfe ich gerne für Sie. Die weiteren Voraussetzungen orientieren sich an dem § 140 Abs. 2 StPO der Pflichtverteidigung. Bei der Prozesskostenhilfe gilt es argumentativ überzeugend darzulegen, warum eine Beiordnung in diesem Falle notwendig ist.
Manchmal übernehmen jedoch auch Opferorganisationen die Kosten für den Anwalt der Nebenklage.
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