Einspruch gegen einen Strafbefehl
Ein Strafbefehl kann – wie eine strafrechtliche Verurteilung – schwerwiegende Folgen haben. Deshalb erläutere ich Ihnen im Folgenden, was ein Strafbefehl überhaupt ist, wie Sie sich gegen einen solchen zur Wehr setzen können, wann Sie dies unbedingt tun sollten und wann eine professionelle Verteidigung durch einen Strafverteidiger angebracht ist.
Was ist ein Strafbefehl?
Bei einem Strafbefehl handelt es sich nicht etwa um einen harmlosen Brief. Sie sollten diesen deshalb auch auf gar keinen Fall ignorieren.
Ein Strafbefehl wird im sog. Strafbefehlsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 407 I 1 StPO erlassen, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfindet. Damit durchbricht der Strafbefehl die sonst im deutschen Strafprozess geltenden Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit.
Letztlich handelt es sich also bei dem Strafbefehl demnach um eine gerichtliche Entscheidung mit einseitiger Straffestsetzung im schriftlichen Verfahren mit der Wirkung eines Strafurteils – jedenfalls dann, wenn Sie untätig bleiben und keinen Einspruch einlegen.
Was steht in einem Strafbefehl?
Der Inhalt des Strafbefehls ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 409 StPO. Er enthält demnach:
- Angaben zur Person des Angeklagten & etwaiger Nebenbeteiligter
- Den Namen des Verteidigers, sofern Sie bereits einen Strafverteidiger haben.
- Die Bezeichnung der Tat, die Zeit und den Ort der Begehung sowie die gesetzlichen Merkmale der Straftat
- Die angewendeten Strafvorschriften
- Die Beweismittel
- Die Festsetzung der Rechtsfolgen
- Die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs, die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn Kein Einspruch nach § 410 StPO eingelegt wird.
Wie Sie bereits an dieser Stelle sehen, ist der Einspruch der einzige Weg, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen.
Welche Rechtsfolgen dürfen durch den Strafbefehl festgesetzt werden?
Durch den Strafbefehl dürfen gem. § 407 Abs. 2 StPO allein oder nebeneinander nur die folgenden Sanktionen festgesetzt werden:
- Geldstrafe, §§ 40 StGB
- Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB
- Fahrverbot gem. § 44 StGB
- Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung gem. §§ 73 ff. StGB
- Bekanntgabe der Verurteilung
- Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gem. § 30 OWiG
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, gem. § 69 – 69b StGB
- Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren gem. §§ 17 ff. Tierschutzgesetz
- Absehen von der Strafe gem. § 60 StGB
- Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, § 408 b StPO
Was ist die am häufigsten durch Strafbefehl festgesetzte Sanktion?
Die am häufigsten durch Strafbefehl festgesetzte Sanktion ist eine Geldstrafe.
Eine solche Geldstrafe wird in Deutschland nach sog. Tagessätzen bemessen. So soll sichergestellt werden, dass für vergleichbare Taten vergleichbare Strafen verhängt werden, die aber auch die jeweiligen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen. Denn eine Geldstrafe i. H. v. 5.000,00 EUR kann für den einen Angeklagten den finanziellen Ruin bedeuten, während sie für einen anderen Angeklagten kaum ins spürbar ins Gewicht fallen kann.
Um diese ungleiche Wirkung der Strafe zu vermeiden sind für die Berechnung der Höhe der Geldstrafe zwei Faktoren ausschlaggebend: Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze.
Anzahl der Tagessätze
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld des Angeklagten. Gem. § 40 Abs. 1 S. 2 StGB beträgt die Anzahl der Tagessätze mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig. Eine höhere Anzahl von Tagessätzen bescheinigt demnach eine höhere Schuld. Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang u. a. auch, ob schon Vorstrafen vorliegen. Keine Rolle hingegen spielen an diesem Punkt die Einkommensverhältnisse.
Beispiel: Der Angeklagte hat ein Smartphone gestohlen. Unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen wird er der Angeklagte zu einer Geldstrafe von beispielsweise 50 Tagessätzen verurteilt.
Höhe der Tagessätze
Ausgangspunkt für die Höhe die Ermittlung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten. Zu einer Reduzierung des heranzuziehenden Nettoeinkommens führen etwaige Unterhaltspflichten des Angeklagten. Gem. § 40 Abs. 2 S. 4 StGB wird ein Tagessatz auf mindestens einen Euro und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Als Faustregel gilt: Ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Wer Bürgergeld bezieht, kann in etwa mit einem Tagessatz i. H. v. 15,00 EUR rechnen.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen i. H. v. 3.000,00 EUR beträgt der Tagessatz i. d. R. 100,00 EUR.
Berechnung der konkreten Geldstrafe
Zur Berechnung der konkreten Geldstrafe wird die festgesetzte Höhe der Tagessätze mit der deren Anzahl multipliziert.
Beispiel: Wird ein Angeklagter mit einem monatlichen Nettoeinkommen i. H. v. 3.000,00 EUR zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, so beträgt die konkrete Geldstrafe 5.000,00,00 EUR (= 100 EUR x 50 Tagessätze). Hinzu kommen noch die Verfahrenskosten.
Wann ist ein Einspruch gegen einen Strafbefehl empfehlenswert?
Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein verkürztes schriftliches Strafverfahren, an dessen Ende rein nach Aktenlage und ohne Beweisaufnahme entschieden wird. Zweck dieses Verfahrens ist vor allem die Entlastung der Gerichte, durch eine schnelle Erledigung einfach gelagerter Fälle minder schwerer Kriminalität. Häufig bleibt dabei jedoch der Beschuldigte auf der Strecke, da er für Erlass des Strafbefehls gem. §§ 407 Abs. 3, 33 StPO nicht gehört wird. Dies führt dazu, dass entlastende Tatsachen und für ihn sprechende Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch gar nicht vorgetragen werden konnten. Mit dem Einspruch bekommt der Beschuldigte die Möglichkeit sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt sich für Sie insbesondere in den folgenden Fällen:
- Der Strafbefehl enthält fehlerhafte Angaben.
- Die festgesetzte Strafe erscheint unverhältnismäßig hoch.
- Es wurden falsche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt bzw. ein zu hoher Tagessatz
- Sie sind unschuldig und/oder es liegen entlastende Beweise
- Es kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
- Sie möchten einen Eintrag im Führungszeugnis vermeiden.
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass es bei der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl auf verschiedene Weise vorgegangen werden kann. Er kann sowohl vollumfänglich eingelegt oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Oftmals kann es sich anbietet den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken.
Wird der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft gem. § 411 Abs. 1 S. 3 StPO durch Beschluss entscheiden. Dies hat den Vorteil, dass Ihnen eine mündliche Hauptverhandlung erspart wird und von den Festsetzungen im Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden darf.
Gerne erläutere ich Ihnen in einem Beratungsgespräch, die für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten eines Einspruchs. Nach erfolgter Akteneinsicht, habe ich die Möglichkeit Sie über die Erfolgschancen eines Einspruchs in Ihrem Fall aufzuklären.
Wie lege ich Einspruch gegen einen Strafbefehl ein und wie lange habe ich Zeit dafür?
Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat eingelegt werden. Zögern Sie daher nicht und wenden Sie sich umgehend nach Erhalt des Strafbefehls an einen Strafverteidiger.
Die Frist beginnt mit der Zustellung, also dem Zeitpunkt, an dem der Strafbefehl in Ihren Briefkasten eingeworfen wird. Das genaue Datum des Einwurfs vermerkt der Postzusteller auf dem gelben Umschlag – bewahren Sie diesen daher unbedingt sorgfältig auf.
Was passiert, wenn ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlege?
Zunächst einmal führt der Einspruch dazu, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird. Das bedeutet, dass die festgesetzte Strafe (z. B. Geldstrafe) nicht fällig wird und demnach – jedenfalls vorerst – nicht gezahlt werden muss. Auch etwaige Nebenfolgen wie ein Fahrverbot treten nicht in Kraft.
Wie es nach Einlegung eines wirksamen Einspruchs dann weitergeht, hängt vom Einspruch selbst ab.
Ist der Einspruch unbeschränkt eingelegt wird das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlunganberaumen. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht bei der Urteilsfällig dann grundsätzlich nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch gebunden ist, d. h. das Ergebnis der Hauptverhandlung kann im Vergleich zu der im Strafbefehl festgesetzten Strafe besser, aber auch schlechter ausfallen. Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss also gut überlegt sein. Aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig einen Strafverteidiger mandatieren und nicht voreilig im Alleingang Einspruch einlegen. Der Strafverteidiger prüft für Sie vorab die Erfolgsaussichten und kann einen Einspruch entsprechend mit einer Begründung untermauern.
Wenn Sie den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes beschränken und dem Beschlussverfahren zugestimmt haben, dann wird das Gericht keinen Hauptverhandlungstermin anberaumen, sondern die Tagessatzhöhe in einem schriftlichen Verfahren anpassen. Konnten Sie hinreichend nachweisen, dass Ihr Einkommen geringer ist als im Strafbefehl angenommen, erhalten Sie einen Beschluss über die abgeänderte Geldstrafe per Post.
Was passiert, wenn ich nicht zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin gehe?
Bleiben Sie bei dem anberaumten Hauptverhandlungstermin unentschuldigt aus und werden Sie auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Strafverteidiger vertreten, wird der Einspruch durch Urteil verworfen.
Kann ich einen Einspruch zurücknehmen?
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch gegen den Strafbefehl jederzeit zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme des Einspruchs nur noch mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich.
Welche Kosten entstehen durch den Einspruch gegen den Strafbefehl?
Der Einspruch selbst ist grundsätzlich kostenfrei und verursacht keine Gerichtsgebühren. In der Regel wird das Gericht nach dem Einspruch allerdings einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen. Kommt es am Ende der Gerichtsverhandlung zu einer Verurteilung, werden Ihnen in der Regel die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dann verdoppeln sich die Gerichtsgebühren in dem meisten Fällen von 77,50 EUR auf 155,00 EUR. Legen Sie jedoch erst Einspruch ein und nehmen diesen später vor der Hauptverhandlung zurück, ändert sich nichts an der ursprünglichen Gebührenhöhe. Es fallen demnach keine höheren Gerichtsgebühren an.
Wann sollte ich Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen?
Da die Einspruchsfrist sehr kurz ist, sollten Sie sofort aktiv werden, sobald Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird.
Nachdem der Einspruch fristgerecht eingelegt wurde, kann Ihr Verteidiger in Ruhe die Ermittlungsakteneinsehen und sorgfältig prüfen, welche Erfolgsaussichten das weitere Vorgehen hat.
Was passiert, wenn ich keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlege?
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl mit Ablauf der Einspruchsschrift rechtskräftig und wirkt damit wie ein gewöhnliches Strafurteil. Sie sind dann wegen der Straftat, die Ihnen im Strafbefehl vorgeworfen wird, verurteilt und die Strafe wird vollstreckt. Das bedeutet, dass Sie z. B. die festgesetzte Geldstrafe zahlen müssen, die Strafe im Bundeszentralregister und unter Umständen in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird.
Nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden die folgenden im Strafbefehl festgesetzten Strafen:
- Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
- Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist.
Was sind die Vor- und Nachteile eines Strafbefehlsverfahrens?
In manchen Fällen, insbesondere dann, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO nicht erreicht werden kann, kann es sogar sachdienlich sein, wenn der Strafverteidiger bei der Staatsanwaltschaft die Erledigung der Sache durch Strafbefehl anregt.
Dies hat zum einen den Vorteil, dass Ihnen eine öffentliche Gerichtsverhandlung und die damit verbundene seelische Belastung und öffentliche Bloßstellung erspart bleibt. Zum anderen sind auch die Kosten erheblich geringer als bei einem Anklageverfahren. Noch dazu ist das Strafbefehlsverfahren in der Regel deutlich schneller erledigt, was dazu führt, dass Sie schnelle Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens erlangen.
Ein Nachteil ist jedoch, dass in der Praxis fast immer allein die polizeilichen Ermittlungen die Grundlage des Strafbefehls bilden und der Strafbefehl grundsätzlich eine rechtliche und faktische richtungsweisende Wirkung auf andere Verfahren haben kann, insbesondere auf Zivilverfahren (Schmerzensgeld/Schadensersatz), Arbeitsgerichtsverfahren, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren.
Ob ein solches Vorgehen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, wird von mir stets sorgfältig geprüft und mit Ihnen besprochen. So wird sichergestellt, dass die gewählte Strategie nicht nur rechtlich sachdienlich ist, sondern auch Ihren persönlichen Interessen bestmöglich gerecht wird.
Wie gehen Sie vor, wenn ich mich nach Erhalt eines Strafbefehls an Sie wende?
Wenn Sie mich nach Erhalt eines Strafbefehls mandatieren lege ich aufgrund der kurzen Einspruchsfrist in der Regel zunächst einen unbeschränkten Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Nach Erhalt der Ermittlungsakten kann ich sodann die Sach- und Rechtslage prüfen. Besteht – was nicht selten ist – die Aussicht auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, begründe ich den Einspruch und rege die Einstellung des Verfahrens an. Stimmen die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu, erfolgt die Einstellung im Beschlussverfahren und Ihnen bleibt eine Hauptverhandlung erspart und die Risiken werden minimiert, da eine Verschlechterung im Vergleich zu der festgesetzten Strafe im Strafbefehl nur in einer Hauptverhandlung erfolgen kann. Sollte eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erörtere ich mit Ihnen gemeinsam in einem Gespräch die Chancen und Risiken und dir Vor- und Nachteile eines beschränkten oder unbeschränkten Einspruchs.
