Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren markiert den Beginn des Strafverfahrens – zögern Sie nicht, denn eine starke Verteidigung beginnt mit frühzeitigem Handeln.
Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet, stellt dies für die meisten Menschen eine enorme psychische Belastungssituation dar, die von Unsicherheiten, Sorgen oder gar Ängsten geprägt ist. Dies ist auch nicht unbegründet, denn bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur sozialen Ausgrenzung führen und/oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – selbst dann, wenn am Ende des Strafverfahrens keine Verurteilung erfolgt. Deshalb ist wichtig, sich frühzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Ihre Rechte von Anfang an wirksam gewahrt und die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt werden.
Sie sehen sich plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert, eine Straftat begangen zu haben und wissen nicht, wie Sie sich jetzt verhalten sollen? Im Folgenden erkläre ich Ihnen als Strafverteidigerin, was ein Ermittlungsverfahren ist, was ein solches für Sie bedeutet, welche Rechte Sie in dieser Situation haben und wie eine frühzeitige Verteidigung entscheidend zu Ihrem Schutz beitragen kann.
Vorweg sei gesagt: Ein Ermittlungsverfahren ist durchaus eine ernste Angelegenheit mit zahlreichenden Auswirkungen auf Sie und Ihr soziales Umfeld. Mit einem Strafverteidiger an Ihrer Seite und dem richtigen Verhalten Ihrerseits kann jedoch die bestmögliche Verteidigung sichergestellt werden. Wie immer im Strafverfahren gilt dabei: Je früher Sie sich um einen Verteidiger bemühen desto besser. Ich stehe Ihnen gerne im Ermittlungsverfahren zur Seite und biete Ihnen deutschlandweit eine kompetente und engagierte Verteidigung.
Was ist ein Ermittlungsverfahren?
Das Ermittlungsverfahren ist die erste Phase in einem möglichen Strafverfahren und wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, sobald der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anklage gegeben sind, insbesondere genügend Beweise vorliegen.
Ist ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden, sollten Sie in jedem Fall die Ruhe bewahren und einen Strafverteidiger zu Rate ziehen. Denn ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass Sie schuldig sind, es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung kommt. In zahlreichen Fällen, wird das Verfahren eingestellt, weil sich der Verdacht nicht erhärtet hat.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren ab?
- Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren ein, sobald sie von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die auf die Erfüllung eines Straftatbestandes hindeuten. Dies kann beispielsweise durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag geschehen, aber auch durch eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder Polizei.
- Ermittlungsmaßnahmen
Die Staatsanwaltschaft und die Polizei führen während des Ermittlungsverfahrens verschiedene Ermittlungsmaßnahmen durch um den Sachverhalt zu erforschen und Beweise zu sichern. Dazu gehören je nach Schwere des Falls insbesondere:
- Die Vernehmung von Zeugen
- Durchsuchungen
- Sicherstellungen und Beschlagnahmungen
- Observationen
- Telekommunikationsüberwachungen
- Der Einsatz verdeckter Ermittler
- Vernehmung des Beschuldigten
In aller Regel wird im Rahmen der Ermittlungen auch der Beschuldigte zur Sache vernommen. Gerade in dieser Situation ist es entscheidend, die eigenen Rechte als Beschuldigter zu kennen und konsequent wahrzunehmen.
- Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf. Ist die Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens davon überzeugt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht – die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung also größer ist als die eines Freispruchs – und sie genügend Beweise zu haben glaubt, wird Sie Anklage erheben oder in geeigneten Fällen einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Verneint sie am Ende des Ermittlungsverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht, wird sie das Verfahren einstellen.
Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?
Sie haben als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wichtige Rechte. Dieses sollten Sie kennen und konsequent durchsetzen. Da die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein kann, ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu konsultieren. Wichtige Rechte als Beschuldigter, die Sie kennen und wahrnehmen sollten, sind:
- Schweigerecht: Sie müssen sich nicht selbst belasten, müssen sich deshalb auch nicht zu den Beschuldigungen äußern und dürfen schweigen.
- Recht auf rechtliches Gehör: Auch wenn Sie das Recht haben zu den Beschuldigungen zu Schweigen, muss Ihnen zumindest die Gelegenheit geboten werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Ermittlungsbehörde darf Sie nicht übergehen, nur weil sie etwa davon ausgeht, dass Sie ohnehin von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
- Recht aus Hinzuziehung eines Strafverteidigers: Die haben das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ihnen sind dabei Informationen zur Verfügung zu stellen, die Ihnen die Kontaktaufnahme erleichtern!
- Beweisantragsrecht: Sie haben das Recht zu Ihrer Entlastung Beweiserhebungen zu beantragen.
- Akteneinsichtsrecht: Haben Sie einen Strafverteidiger, hat dieser das Recht Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen.
Wie soll ich mich im Ermittlungsverfahren verhalten?
Es gibt ein paar wichtige Verhaltensweisen im Ermittlungsverfahren, die Sie unbedingt befolgen sollten:
- Ruhe bewahren
Ich bin mir der Drucksituation bewusst, in der Sie sich im Ermittlungsverfahren befinden. Machen Sie sich immer wieder bewusst, was ich eingangs erwähnte: Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Anklage und erst recht noch keine Verurteilung. Viele Verfahren werden mit Ende der Ermittlungen eingestellt und es kommt gar nicht erst zu einer Anklage. Bleiben Sie ruhig und im Umgang mit den Ermittlungsbehörden stets sachlich und besonnen.
- Schweigen Sie (zumindest zunächst)
Der wohl wichtigste Rat den ich Ihnen im Ermittlungsverfahren geben kann: Schweigen Sie zunächst und machen Sie ohne anwaltlichen Rat keine Aussage gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Führen Sie auch keine vermeintlichen beiläufigen harmlosen Gespräche mit den Polizeibeamten!
Ob es strategisch sinnvoller ist zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Einlassung abzugeben oder weiterhin zu schweigen, kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakten durch den Strafverteidiger beurteilt werden. Vorher sollten Sie auf gar keinen Fall Aussagen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft tätigen, auch nicht, wenn diese Ihnen vermeintlich wohlgesonnen sind.
- Kontaktieren Sie einen Verteidiger
Wie bereits erläutert ist es wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren seine Rechte als Beschuldigter zu kennen und wahrzunehmen. Ein Strafverteidiger berät Sie umfassend, schützt Sie vor unbedachten Selbstbelastungen und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie um Sie bestmöglich zu vertreten.
Ein Strafverteidiger kann und wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, sodass eine mögliche Einlassung bzw. Aussage gezielt vorbereitet werden kann. Zudem kann ein Verteidiger frühzeitig Maßnahmen ergreifen, die für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens entscheidend sein können. Er kann Beweisanträge stellen, Zeugen kontaktieren und auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken, wenn sich der Verdacht gegen Sie nicht erhärtet.
Der Strafverteidiger sorgt für Waffengleichheit zwischen Ihnen und den Ermittlungsbehörden.
- Befolgen Sie die Anweisungen Ihres Verteidigers
Es ist wichtig, dass Sie sich unbedingt und jederzeit an die Anweisungen Ihres Verteidigers halten. Dieser weiß, welches Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten ist. Bitte machen Sie keine Alleingänge. Der Schaden der dadurch verursacht wird, kann oftmals auch von den besten Strafverteidigern nicht mehr abgewendet werden.
- Sichern Sie Beweise
Notieren und sichern Sie alles, was für Ihre Verteidigung wichtig sein könnte und bewahren Sie alle wichtigen Dokumente oder Dateien sorgfältig auf. Dazu zählen auch Fotos, Videos, WhatsApp-Nachrichten bzw. Chatverläufe usw.
- Vermeiden Sie Gespräche über die Vorwürfe
Im Idealfall sprechen Sie mit niemandem außer Ihrem Anwalt über die gegen Sie erhobenen Vorwürfe oder das Ermittlungsverfahren – auch nicht mit der Familie, Verwandten, Freunden oder Bekannten. Sie können nie sicher wissen, welche Interessen oder Absichten andere Menschen haben. Selbst gut gemeine Aussagen oder unbedachte Äußerungen anderer Personen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft können Sie belasten und Ihnen schaden. Ich Strafverteidiger ist in dieser Zeit Vertrauensperson und Ansprechpartner Nummer eins.
Was ist das Ziel einer Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren?
Das oberste Ziel einer Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren ist die Einstellung des Verfahrens und die damit einhergehende Vermeidung einer Hauptverhandlung.
Das ist das beste Ergebnis, welches durch eine Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren erreicht werden kann. Gelingt dies, bleiben Ihnen die mit einer Hauptverhandlung verbundenen enormen seelischen Belastungen, eine etwaige Bloßstellung in der Öffentlichkeit und letztlich auch Kosten erspart. Darüber hinaus birgt jede Hauptverhandlung auch die Gefahr einer Verurteilung. Dies gilt es, wann immer möglich zu vermeiden.
Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren wegen des Gegenstandes des Verfahrens oder der klaren Beweislage von vornherein und ohne Einschränkungen unrealistisch ist. Dann ist das Ziel der Strafverteidigung die bestmögliche Vorbereitung auf die unvermeidbare Hauptverhandlung. Aber auch an diesem Punkt gilt: Ruhe bewahren. Auch eine Anklageerhebung die zu einer Hauptverhandlung führt, hat nicht zwingend eine Verurteilung zur Folge! Mit einem Strafverteidiger an der Seite, lohnt sich der Kampf um Ihre Rechte vor Gericht.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger kontaktieren?
Sie sollten einen Strafverteidiger kontaktieren sobald Sie Kenntnis davon erhalten, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Dies erfahren Sie in vielen Fällen durch eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter.
Wie läuft eine Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren ab?
- Bestellungsschreiben & Akteneinsichtsgesuch
Zuerst einmal zeige ich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei der zuständigen Ermittlungsbehörde an, dass ich Ihre Verteidigung übernommen habe. Mit gleichem Schreiben werde ich erklären, dass Sie vorerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden und beantrage zudem Einsicht in die Ermittlungsakte. Darüber hinaus werde ich der Ermittlungsbehörde in Aussicht stellen, dass ich nach Einsichtnahme in die Akten und Rücksprache mit Ihnen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Denn trotz aller Vorsicht im Hinblick auf die Wahrung Ihrer Rechte ist ein professioneller, sachlicher und in Maßen kooperativer Umgang mit den Ermittlungsbehörden von erheblicher Wichtigkeit für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
- Auswertung der Ermittlungsakte & Ausarbeitung einer Strategie
Nach gründlicher Analyse der Ermittlungsakte und Beweislage besprechen wir gemeinsam das weitere Vorgehen in Ihrem Fall.
- Gezielte Verteidigung
Nach Auswertung der Ermittlungsakte und der gemeinsamen Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie erfolgt sodann die gezielte Umsetzung der Strafverteidigung. Je nach Fall besteht das Ziel der Strafverteidigung in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder in der bestmöglichen Vorbereitung einer unvermeidbaren Hauptverhandlung.
Welche Möglichkeiten einer Einstellung im Ermittlungsverfahren gibt es?
- Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO
Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Ein hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach der bisherigen Aktenlage eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Um die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO einzustellen lege ich als Strafverteidigerin in geeigneten Fällen bereits im Ermittlungsverfahren entweder mittels sog. Schutzschriften bzw. Verteidigungsschriften dar, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt und/oder suche das direkte Gespräch zu dem zuständigen Staatsanwalt.
Möglichkeiten die ergriffen werden können, um die mögliche Annahme eines hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft zu erschüttern sind unter anderem:
- Eigene Ermittlungen, inklusive die Beauftragung eines Privatdetektives
- Die Überprüfung des Sachverhalts auf Plausibilität
- Überprüfung der Beweismittel auf ihre Tauglichkeit
- Das Stellen von eigenen Beweisanträgen
- Die Erörterung möglicher Verfahrenshindernisse sowie Beweisverwertungsverbote
- Die Besichtigung des Tat- bzw. Unfallortes einschließlich der Erstellung von Lageskizze, die Vornahme von Messungen sowie die Herstellung von Fotografien und Videoaufnahmen.
- Die Einholung von Auskünften bei öffentlichen Behörden und aus öffentlichen Registern.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO bedeutet für Sie als Beschuldigten zunächst, dass sich das Ermittlungsverfahren vorerst erledigt hat. Sie kommen also nicht mehr als Täter in Betracht oder die Tat kann Ihnen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass bei einer Einstellung nach § 170 II StPO kein Strafklageverbrauch eintritt. Dass die Ermittlungen gegen Sie jederzeit wieder aufgenommen werden können, z. B., wenn die Ermittlungsbehörden an neue Beweismittel gelangt sind.
Zudem hat ein etwaiger Verletzter der Tat gem. § 172 I S. 1 StPO eine sog. Vorschaltbeschwerde beim Vorgesetzten der Beamten, der Staatsanwaltschaft – dem Generalstaatsanwalt – einlegen. Der Generalstaatsanwalt kann dann
- die Staatsanwaltschaft dann anweisen Anklage zu erheben oder die Ermittlungen wieder aufzunehmen;
- das Verfahren nach einer anderen Norm wie z. B. nach § 153 I StPO einstellen;
- die Sache selbst übernehmen und Anklage erheben oder
- die Beschwerde als unzulässig oder, sofern er einen hinreichenden Tatverdacht ebenfalls verneint, als unbegründet zurückweisen.
Im letzteren Fall hat der Verletzte die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Verfügung des Generalstaatsanwaltes durch das sog. Klageerzwingungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu beantragen, § 172 II 3 StPO
Wie Sie sehen ist ein Ermittlungsverfahren eine komplexe Angelegenheit. Als Strafverteidigerin weiß ich, welches Vorgehen taktisch in welchem Fall am besten geeignet ist und stehe Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite.
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO
In einigen Fällen und Konstellationen kann es ratsamer sein, auf eine Einstellung aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken.
Vorteil der Einstellung aus Opportunitätsgründen ist, dass anders als bei der Einstellung nach § 170 II StPO ein Strafklageverbrauch eintritt. Dennoch tritt keine Schuldfeststellung statt und der Beschuldigte gilt als unschuldig und ist folglich nicht vorbestraft.
Beachtet werden muss jedoch, dass die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts voraussetzt. Dieser Zustimmung bedarf es nur dann nicht, wenn es sich um ein Vergehen handelt, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem sie durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
- a) Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
Die Einstellung wegen Geringfügigkeit hat keinerlei negative Folgen für den Beschuldigten. Eine solche kommt lediglich bei Vergehen in Betracht und setzt darüber hinaus voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Eine Schuld ist dann als gering anzusehen, wenn sie beim Vergleich mit anderen Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Eine solche kann etwa angenommen werden, wenn von menschlich verständlichen Beweggründen ausgegangen werden kann, z. B., wenn eine vorangegangene Provokation durch das Opfer angenommen werden kann. An dieser Stelle weise ich aufgrund der Wichtigkeit und der immer wieder auftretenden Ängste vor einer Einstellung nach § 153 StPO noch einmal explizit darauf hin, dass die Frage nach der „geringen Schuld“ lediglich eine rein hypothetische Frage ist und keinerlei negative Folgen für Sie als Beschuldigten hat. Eine Schuldfeststellung findet bei einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht statt, sodass sie als unschuldig gelten und nicht vorbestraft sind.
Ein öffentliches Interesse besteht in der Regel dann nicht, wenn die Straftat leidglich einen kleinen Kreis der Betroffenen tangiert, Sie als Beschuldigter nicht vorbestraft sind und die Folgen der Tat als eher gering zu bewerten sind. Ein öffentliches Interesse kann dagegen unter Umständen zu bejahen sein, wenn Sie bereits einschlägig vorbestraft sind oder bereits ein Verfahren gegen Sie gem. § 153a StPO eingestellt wurde.
- b) Einstellung gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO
Besonders praxisrelevant ist die Einstellung gegen Auslagen und Weisungen nach § 153a StPO. Im Unterschied zu einer Einstellung nach § 153 StPO muss aus Sicht der Staatsanwaltschaft bei einer Einstellung nach § 153a StPO ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehen. Das Verfahren wird jedoch dann ohne Schuldfeststellung aus Vereinfachungsgründen eingestellt, selbst wenn dem Beschuldigten die Tat aller Voraussicht nach nachgewiesen werden könnte.
Auch an dieser Stelle sei noch einmal betont: Eine Schuldfeststellung ist auch mit der Einstellung nach § 153a StPO nicht verbunden, da ein hinreichender Tatverdacht lediglich eine Verdachtshypothese darstellt, die für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendig ist, für eine Verurteilung jedoch nicht ausreicht. Auch in diesem Fall gelten Sie als unschuldig und sind nicht vorbestraft.
Möglich ist eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen dann, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen bzw. Weisungen beseitigt werden kann.
Eine Einstellung gegen Auflagen und Weisungen wird in aller Regel dann nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte einschlägig oder mehrfach vorbestraft ist oder vor kurzem bereits eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erfolgt ist.
Das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverfolgung wird bei einer Einstellung nach § 153a StPO durch Auflagen oder Weisungen beseitigt. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder an den Geschädigten der Tat handeln. Mit Erfüllung der Auflagen oder Weisungen wird das Ermittlungsverfahren dann endgültig eingestellt, sodass Strafklageverbrauch eintritt.
Eine Einstellung nach § 153a StPO kann immer nur mit der Zustimmung des Beschuldigten erfolgen, die auch über seinen Strafverteidiger erklärt werden kann.
Für viele Beschuldigte fühlt sich eine Einstellung nach § 153a StPO wie ein Schuldeingeständnis an. Sollten auch Sie diese Bedenken hegen, ist dies absolut menschlich und nachvollziehbar. Rechtlich sind diese Bedenken aber völlig unbegründet. Eine Schuldfeststellung findet nicht statt. Sie gelten weiterhin als unschuldig und sind nicht vorbestraft. Das Gefühl, sich dem Druck des Staates zu beugen, kann ich Ihnen nicht nehmen. Ich kann Ihnen jedoch die Vorteile einer Einstellung nach § 153a StPO aufzeigen: Durch die Einstellung wird eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden. Dadurch wird zum einen das Risiko einer nie völlig auszuschließenden Verurteilung gebannt und zum anderen wird Ihr gesellschaftlicher Ruf nicht durch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gefährdet, was selbst bei einem Freispruch nicht immer ausgeschlossen werden kann, da es nicht unwahrscheinlich ist, dass sich die Öffentlichkeit eine vom Gericht abweichende Haltung bildet. Bei einer Einstellung stehen die Chancen jedoch gut, dass das Ermittlungsverfahren Außenstehenden gar nicht erst bekannt wird. Abschließend stimmen Sie mir sicher zu, dass eine Einstellung, die sich vielleicht etwas „schlecht“ anfühlt immer noch besser ist als eine Hauptverhandlung mit dem Risiko einer Verurteilung zu riskieren. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung letztlich bei Ihnen liegt und ich Sie selbstverständlich bei Ihrer Entscheidung unterstütze, unabhängig davon wie Sie sich entscheiden.
- c) Einstellung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung gem. §§ 154 f. StPO
Bei den Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 154, 154a StPO kann der Staatsanwalt von der Verfolgung absehen oder abtrennbare Teile einer Tat von der Verfolgung ausnehmen, wenn die mögliche Strafe gegenüber einer bereits wegen einer anderen Tat verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt. In manchen Fällen kann ein Anmahnen dieser Einstellungsmöglichkeit durch den Strafverteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft sinnvoll sein.
- d) Einstellung bei Schadenswiedergutmachung gem. § 153b StPO
Relevant ist schließlich noch die Einstellung nach § 153b StPO, § 46a StGB, wonach bei einer Schadenswiedergutmachung im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs von der Strafe abgesehen und das Verfahren auch eingestellt werden, wenn maximal eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt sind. In geeigneten Fällen wirke ich als Strafverteidigerin auf einen solchen Ausgleich hin. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, erörtere ich mit Ihnen nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.
Was passiert, wenn eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nicht möglich ist?
Ist eine Einstellung nicht möglich, kommt es nach Abschluss des nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zur Erhebung einer Anklage oder zum Erlass eines Strafbefehls.
Die Erhebung einer Anklage führt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, sofern das Gericht – was die Regel ist – die Anklage im Zwischenverfahren zulässt.
Bei dem Strafbefehl handelt es sich dagegen um ein schriftliches Urteil ohne Verhandlung. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, was in vielen Fällen sinnvoll ist und was ich sehr gerne für Sie übernehme.
Sowohl im Falle der Erhebung einer Anklage als auch des Erlasses eines Strafbefehls ist eine frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers wichtig, um die Weichen des Verfahrens zu Ihren Gunsten zu stellen.
