Hauptverfahren

Das Hauptverfahren ist das Kernstück des Strafprozesses – und Ihre Verteidigung die stärkste Waffe im Kampf um Ihre Rechte

Entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren, die Anklage zuzulassen, wird das Hauptverfahren eröffnet. Von nun an trägt der Angeschuldigte die Bezeichnung „Angeklagter“. In diesem finalen Abschnitt des Verfahrens findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht statt. Dort wird der Sachverhalt abschließend aufgeklärt. Am Ende der Hauptverhandlung steht entweder eine Verurteilung oder ein Freispruch – es sei denn, das Verfahren wird zuvor noch eingestellt. Die Hauptverhandlung ist nicht nur das Herzstück des Strafprozesses, sie ist auch der Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, insbesondere der Medien.

Gerade hier zeigt sich, wie wichtig ein erfahrener Strafverteidiger ist: Die Hauptverhandlung ist von hoher Dynamik geprägt: Es werden Zeugen und Sachverständige vernommen, Objekte in Augenschein genommen, Urkunden verlesen. Entscheidungen müssen hier in Echtzeit getroffen werden und auf unerwartete Entwicklungen unter Umständen sofort mit einer Anpassung der Verteidigungsstrategie reagiert werden. Eine professionelle Verteidigung sorgt in der Hauptverhandlung dafür, dass Sie handlungsfähig bleiben, Ihre Rechte durchgesetzt und Ihre Interessen bestmöglichvertreten werden. 

Was genau das Hauptverfahren bedeutet, wie es abläuft, weshalb die Verteidigung in dieser Phase besonders wichtig ist und welche Möglichkeiten sich bieten, erläutere ich Ihnen im Folgenden.

Was ist das Hauptverfahren im Strafprozess?

Lässt das Gericht im Zwischenverfahren die Anklage zu, wird das Hauptverfahren eröffnet. In dieser Phase findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht statt. Hier wird der Tatvorwurf umfassend mündlich verhandelt.

Grundsätzlich sind Hauptverhandlungen öffentlich. Ausnahmen gelten etwa im Jugendstrafrecht oder wenn sich das Opfer in der Situation befindet, über besonders sensible bzw. intime Umstände und Details berichten zu müssen. In solchen Fällen kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen.

Wie läuft ein Hauptverfahren bzw. eine mündliche Verhandlung im Strafprozess ab?

Jede Hauptverhandlung beginnt gem. § 243 Abs. 1 StPO mit dem Aufruf zur Sache und der Feststellungder Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers sowie der geladenen Zeugen und Sachverständigen.

Oftmals werden die Zeugen und Sachverständigen bereits an diesem Punkt der Hauptverhandlung kollektiv über Ihre Rechte und Pflichten belehrt. Im Anschluss verlassen die Zeugen den Sitzungssaal, § 243 Abs. 2 S. 1 StPO.

Sodann vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten gem. § 243 Abs. 2 S. 2 StPO über seine persönlichen Verhältnisse. Gemeint ist damit die Vernehmung über die sog. kleinen Personalien i. S. d. § 111 OWiG. Umfasst sind davon Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort sowie die Staatsangehörigkeit.

Im Anschluss daran verliest die Staatsanwaltschaft gem. § 243 Abs. 3 S. 1 StPO den Anklagesatz, d. h. den zentralen Bestandteil der Anklageschrift.

Sodann teilt der Vorsitzende mit, ob Verständigungsgespräche gem. §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben und wenn ja, welchen Inhalt diese hatten, § 243 Abs. 4 S. 1 StPO.

Daraufhin wird der Angeklagte darüber belehrt, dass er die Möglichkeit hat, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder zu schweigen. Ist der Angeklagte zur Aussage bereit, erfolgt nach einer etwaigen Verteidigererklärung, die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, § 243 Abs. 4 S. 2 StPO.

Anschließend erfolgt die Beweisaufnahme gem. § 244 Abs. 1 StPO. Es werden Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, Urkunden verlesen sowie Objekte in Augenschein genommen. Nach der Vernehmung jedes Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung kann der Angeklagte gem. § 257 Abs. 1 StPO Erklärungen dazu abgeben. Dieses Recht steht gem. § 257 Abs. 1 StPO auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zu

Nach der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Schlussvorträge, die sog. Plädoyers, § 258 Abs. 1 StPO.

Im Anschluss erhält der Angeklagte gem. § 258 Abs.2 StPO das letzte Wort.

Sodann zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Die Hauptverhandlung schließt dann mit der Verkündung des Urteils gem. § 260 Abs. 1 StPO.

Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?

Ja, als Angeklagter sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, im Hauptverfahren persönlich zu erscheinen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies weitreichende Folgen haben, als Beispiele seien die Vorführung durch die Polizei oder der Erlass eines Haftbefehls genannt.

In einigen Ausnahmefällen kann der Angeklagte von der Pflicht zum Erscheinen entbunden werden, z. B., wenn er sich in geeigneten Fällen durch einen Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten lässt.

Soll ich mich in der Hauptverhandlung zur Sache einlassen oder lieber schweigen?

Die Frage, ob Sie als Angeklagter in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen schweigen oder sich einlassen sollen, ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Schweigen kann besonders in Verfahren mit einer schwachen Beweislage aufseiten der Anklage sinnvoll sein. Denn der Staat ist es, der Ihnen die Straftat und Ihre Täterschaft beweisen muss. Als Angeklagter müssen und sollten Sie bei der Aufklärung noch offener Tatfragen nicht mitwirken. Eine schwache Beweislage kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn es lediglich einen Belastungszeugen gibt.

In anderen Konstellationen kann eine aktive Einlassung jedoch sinnvoll sein, um das jeweilige Verteidigungsziel zu erreichen. Ein strafmilderndes (frühes) Geständnis bietet sich z. B. an wenn Sie die Tat tatsächlich begangen haben und die Beweislage so erdrückend ist, dass ein Freispruch als Verteidigungsziel nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann und sollte.

Wie lange dauert eine Hauptverhandlung?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt Verfahren, die gerade einmal 30 Minuten oder weniger dauern. Es gibt aber auch Verhandlungen die sich über mehrere Stunden, Tage, Wochen oder gar Monate ziehen.

Ein kompetenter Strafverteidiger kann anhand der Anklageschrift und der dort bezeichneten Beweismittel jedoch im Vorfeld meist gut einschätzen, mit welchem zeitlichen Umfang gerechnet werden muss.

Welche Verteidigungsstrategien bieten sich in der Hauptverhandlung an?

Vor der öffentlichen Hauptverhandlung müssen Mandant und Strafverteidiger sich spätestens in einer letzten Abschlussbesprechung darüber einigen, welche Verteidigungsstrategie verfolgt und welches Verteidigungsziel erreicht werden soll. Man kann hier zwischen der Strafmaßverteidigung und der Freispruchverteidigung unterscheiden.

  1. Strafmaßverteidigung

Das Ziel einer Strafmaßverteidigung ist es, eine möglichst milde Strafe zu erreichen. Diese bietet sich vor allem dann an, wenn der Angeklagte

  • die Straftat tatsächlich begangen hat und
  • eine Täterschaft oder Teilnahme durch entsprechende Beweismittel auch nachgewiesen werden kann, die Beweislage also entsprechend erdrückend ist.

Je nach Einzelfall kann es bei der Strafmaßverteidigung darum gehen, eine Geldstrafe oder zumindest eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe zu erreichen. In anderen Fällen kann das Ziel auch darin bestehen, eine zeitige statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe durchzusetzen oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anstelle einer Freiheitsstrafe zu erreichen.

  1. Freispruchverteidigung

Das Ziel der Freispruchverteidigung liegt auf der Hand und kann in der öffentlichen Hauptverhandlung nur erzielt werden, wenn der Angeklagte

  • tatsächlich unschuldig ist oder
  • erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestehen.

Zweifel an der Schuld können insbesondere dann bestehen, wenn die Beweislage als schwach anzusehen ist.

Was sind zentrale Verteidigungsmittel in der Hauptverhandlung?

In der Hauptverhandlung stehen dem Verteidiger zahlreiche Verteidigungsmittel zur Verfügung. Besondere Bedeutung haben jedoch die folgenden drei Mittel einer wirksamen Verteidigung:

  1. Beweisanträge nach § 244 StPO

Das Beweisantragsrecht dient aus Sicht des Angeklagten der Ergänzung der von Amts wegen zu erhebenden Beweise zu seinen Gunsten. Zwar hat das Gericht von Amts wegen alles zur Aufklärung Notwendige zu ermitteln, durch die Möglichkeit Beweisanträge nach § 244 StPO zu stellen wird dem Angeklagten jedoch die Möglichkeit gegeben, das Gericht zu einer darüber hinausgehenden Beweiserhebung zu zwingen, da einem Beweisantrag immer dann stattzugeben ist, wenn kein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 – 5 StPO vorliegt.

Beweisanträge sind eines der wirkungsvollsten Verteidigungsmittel in der Hauptverhandlung und das Stellen solcher Anträge zählt zu den zentralen Aufgaben eines Strafverteidigers. Als Beweismittel kommen u. a. Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Inaugenscheinnahmen in Betracht.

  1. Befangenheitsanträge nach § 24 StPO

Herausragende Bedeutung kommt in der Praxis auch den Ablehnungsanträgen gegenüber den Richtern zu. Die Befangenheit ist dabei ein innerer Zustand des Richters, der seine erforderliche Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Dabei begründet schon ein objektiver Zustand, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertige die Ablehnung des Richters.

Ablehnungsgründe können sich ergeben aus

  • dem Verhalten des Richters und/oder seinen Äußerungen
  • seiner Mitwirkung an Vorentscheidungen oder
  • aus persönlichen Verhältnissen und Beziehungen des Richters.
  1. Vernehmung von Zeugen

Zeugen sind meist das zentrale Beweismittel im Strafprozess – aber auch das unzuverlässigste. Zeugen die nicht vom Angeklagten und dessen Strafverteidiger selbst gestellt wurden, können vom Verteidiger noch einmal befragt werden um eventuelle Randbereiche des Sachverhaltes besser auszuleuchten. Hier ist es wichtig, im Umgang mit dem Zeugen, den richtigen Ton zu treffen.

Durch eine eingehende Befragung der Zeugen können auch in diesem Stadium des Verfahrens noch Widersprüche offengelegt werden, die dem Angeklagten zugute kommen können.

Kann ich in der Hauptverhandlung einen Deal aushandeln?

In der Hauptverhandlung besteht in Deutschland die Möglichkeit der Verständigung zwischen Strafverteidigung und Staatsanwaltschaft, die häufig als „Deal“ bezeichnet wird. Es handelt sich gewissermaßen um eine Abkürzung des Verfahrens durch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien, die beispielsweise bei Verfahren mit besonders schwierigen und langwierigen Beweiserhebungen, unklarer Beweislage und/oder unklarer Rechtslage in Betracht kommt.

Da eine solche Verständigung ein vollumfängliches Geständnis des Angeklagten voraussetzt, muss ein solches Vorgehen im Vorfeld sorgfältig durchdacht werden.

Gegenstand einer Verständigung kann beispielsweise die Angabe eines Strafrahmens, innerhalb dessen sich das Urteil nach der Verständigung bewegen wird, also die Nennung einer Ober- und Untergrenze.

Benötige ich in der Hauptverhandlung einen Strafverteidiger?

Eine öffentliche Hauptverhandlung stellt eine erhebliche Belastungssituation dar, die von einer hohen Dynamik geprägt wird. Ihr Ausgang entscheidet über Ihre Zukunft und nicht selten über eines Ihrer höchsten Güter – Ihre Freiheit.

Als Strafverteidigerin kenne ich die Rechtsprechung der Gerichte genau und weiß worauf es in der Hauptverhandlung ankommt. Eine sorgfältige Vorbereitung meiner Mandanten ist dabei ein entscheidender Faktor für den Ausgang des Verfahrens. Ich sorge dafür, dass Sie optimal vorbereitet in die Verhandlung gehen und kämpfe an Ihrer Seite für den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens.

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