Kosten

Transparenz schafft Vertrauen – auch bei den Kosten einer Strafverteidigung

Die Wahl eines kompetenten Strafverteidigers ist eine entscheidende Investition in Ihre Zukunft. Dennoch kann ich das Bedürfnis nachvollziehen, abschätzen zu können, welche Kosten bei einer Verteidigung durch mich entstehen. Da ich großen Wert auf Transparenz, Fairness und eine individuelle Beratung lege, informiere ich Sie auf dieser Seite transparent über die Kosten einer Strafverteidigung, die Faktoren der Kostenberechnung sowie meinen Zahlungsoptionen, damit Sie jederzeit wissen was auf Sie zukommt.

 

Kostenfreies Vorgespräch und/oder ausführliches persönliches Beratungsgespräch

Zunächst einmal ist die erste Kontaktaufnahme zu mir noch nicht mit Kosten verbunden. Unabhängig vom Stand Ihres Verfahrens – ob im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfahren oder in der Revision – behandele ich jeden Erstkontakt zu mir als ein kostenfreies Vorgespräch. Dieses Vorgehen bietet Ihnen die Möglichkeit einer risikofreien Ersteinschätzung der zu erwartenden Kosten und gegebenenfalls der Erfolgsaussichten Ihrer Verteidigung. Dabei sei darauf hingewiesen, dass selbstverständlich bereits dieses kostenlose Vorgespräch der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt. Im Rahmen dieses kurzen Vorgesprächs verschaffe ich mir einen ersten Überblick zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen, wir analysieren gemeinsam Ihre Situation, klären offene Fragen und prüfen, ob eine Zusammenarbeit für beide Seiten sinnvoll ist.

Vielleicht stellen Sie sich auch die Frage, ob Sie überhaupt einen Strafverteidiger für Ihr Strafverfahren benötigen. Auch diese Frage kann ich Ihnen in der Regel innerhalb weniger Minuten im Rahmen des Vorgesprächs beantworten.

Bei Untersuchungshaft, einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, benötigen Sie bereits per Gesetz zwingend einen Strafverteidiger. Es handelt sich dann um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung. In der Regel fordert Sie das Gericht in einem solchen Fall dazu auf, innerhalb einer Frist von 2 Wochen einen Anwalt zu benennen, der Sie verteidigt. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, bestellt das Gericht für das Verfahren einen beliebigen Anwalt als Ihren Pflichtverteidiger – unabhängig davon, ob Sie diesen persönlich kennen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Möglichkeit nutzen, sich ihren Verteidiger selbst zu wählen.

Wenn Sie eine über das kostenlose Vorgespräch hinausgehende ausführliche Rechtsberatung wünschen, biete ich Ihnen die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs in meiner Kanzlei oder per Videokonferenz. In besonderen Fällen – etwa, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und Sie nicht mobil sind – ist nach Absprache auch ein Termin bei Ihnen vor Ort möglich. Während dieses Gespräches nehme ich mir die Zeit all Ihre Fragen zu beantworten. Die Kosten für ein solches ausführliches persönliches Beratungsgespräch betragen 220,00 EUR inklusive Umsatzsteuer. Kommt es in der Folge des ausführlichen Beratungsgesprächs zu einer Mandatierung werden die Kosten des Beratungsgesprächs auf die Gebühren der nachfolgenden Tätigkeit angerechnet, sodass auch dieses persönliche Beratungsgespräch in diesem Fall kostenfrei für Sie ist.

Kosten einer Strafverteidigung – relevante Faktoren für die Höhe des Honorars

Die Höhe des Honorars hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich pauschal nicht beantworten. Einflussfaktoren für die Berechnung des Honorars sind insbesondere:

  • Verfahrensstand

Jede Verfahrensstufe erfordert einen individuellen Arbeitsaufwand. Für die Höhe der Kosten ist daher beispielsweise relevant, ob sich die Angelegenheit noch im Ermittlungsverfahren befindet, bereits Anklage erhoben oder es sich sogar um eine Berufung oder Revision handelt.

  • Gerichtsinstanzen

Auch die Gerichtsinstanz hat Einfluss auf die Kosten, da ein Verfahren vor dem Amtsgericht in aller Regel weniger zeitaufwendig ist als ein komplexeres Strafverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.

  • Komplexität des Verfahrens

Der Umfang des jeweiligen Strafverfahrens nimmt ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Kosten. Einfach gelagerte Fälle wie ein Ladendiebstahl, eine einfache Körperverletzung oder eine Beleidigung sind in der Regel weniger aufwändig als komplexe Sexualstrafverfahren, Wirtschaftsstrafsachen oder Mordprozesse. Der Aktenumfang ist in diesen Fällen häufig enorm.

  • Rechtliche Komplexität

Fälle die rechtlich besonders komplex sind, sind in der Regel kostenintensiver als andere Fälle. Gerade Revisionen, Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden erfordern regelmäßig intensive rechtliche Recherchen und Prüfungen.

  • Schwere des Vorwurfs

Für die Kostenfrage ist es auch von Bedeutung, ob es sich lediglich um ein geringfügiges Delikt handelt oder eine schwerwiegende Straftat vorliegt. Bei Letzteren erfolgt oftmals Beweisführung, sodass der Aufwand hinsichtlich der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie stark variieren kann.

  • Dringlichkeit und Zweitaufwand

In eiligen Fällen, wie z. B. Festnahmen oder Durchsuchungen, ist eine schnelle und intensive Verteidigung erforderlich, die ich insbesondere über meine Strafverteidiger-Notrufnummer anbiete, unter der ich für Sie 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche erreichbar bin. Auch dies sind Faktoren die sich auf die Kosten auswirken.

  • Ihre persönlichen Ziele und Besonderheiten

Auch Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens beeinflusst den Umfang der notwendigen Verteidigungsmaßnahmen und kann sich daher auf die Kostenfrage auswirken. Es macht einen Unterschied, ob es Ihnen lediglich auf die Vermeidung einer Freiheitsstrafe geht, Ihr Ziel die Einstellung des Verfahrens ist oder es Ihnen allein darum geht, dass es zu keiner Vorstrafe kommt.

Individuelle Honorarvereinbarung und andere Abrechnungsmodalitäten

In der Regel treffe ich mit meinen Mandanten eine individuelle Honorarvereinbarung, die den tatsächlichen zeitlichen Aufwand meiner Tätigkeit berücksichtigt. Dieses Vorgehen gewährleistet zum einen eine angemessene Vergütung für meine Leistungen und andererseits ermöglicht es mir Ihnen eine optimale Verteidigung zu bieten. Etwaige Auslagen wie Fahrtkosten oder Kopiergebühren, werden nach Abschluss des Mandats gesondert abgerechnet.

Je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens sowie Ihrer individuellen Leistungsfähigkeit kann die Abrechnung wie folgt erfolgen:

  • Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Für kleine Verfahren kommt eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Betracht. Beispielsweise rechne ich im Bußgeldverfahren nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, die in der Regel auch von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

  • Zeithonorar

In mittleren sowie größeren Verfahren kommt es in der Regel zu einer Abrechnung nach dem tatsächlichen Stundenaufwand.

  • Pauschalhonorar

In manchen Fällen bietet sich für die absolute Kostentransparenz auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an.

  • Kombination einzelner Modelle

Manche Fälle erfordern auch eine Kombination aus Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, Zeithonorar und/oder Pauschalhonorar.

 

Direktzahlung oder Ratenzahlung

Ich verstehe, dass eine kompetente Strafverteidigung unerwartete Kosten mit sich bringt. Daher biete ich Ihnen die folgenden Zahlungsmodalitäten an:

  • Direktzahlung

Bei dieser Zahlungsart erfolgt die Begleichung des Honorars in einer einmaligen Zahlung per Überweisung oder in bar vor Ort in der Kanzlei.

  • Ratenzahlung

Sollte eine sofortige vollständige Zahlung nicht möglich sein, biete ich in ausgewählten Fällen eine Ratenzahlung an. Die Höhe der Raten sowie die Laufzeit werden sodann transparent und fair vereinbart.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Strafverteidigung?

Das kommt drauf an. Viele Rechtsschutzversicherungen schließen die Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren aus. Dies gilt insbesondere für reine Vorsatzdelikte, Sexualdelikte und Verbrechenstatbestände.

Selbst, wenn Ihre Versicherung ausnahmsweise die Kosten der Strafverteidigung deckt, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie diese informieren möchten. Versicherungen speichern diese Informationen langfristig, was beim Wechsel eines Rechtsschutzversicherers problematisch werden kann.

Oftmals verlangen die Rechtsschutzversicherungen auch detaillierte Angaben zum Fall – ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden haben Sie jedoch nicht, sodass jede Information an die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eine Gefahr für eine wirksame Verteidigung darstellt, da Ihr Schweigerecht so leicht unterlaufen werden kann.

Eine Ausnahme geht für das Bußgeldverfahren. Hier können die Kosten in der Regel über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden, sofern diese zur Übernahme verpflichtet ist.

Gibt es im Strafrecht Prozesskostenhilfe?

Eine klassische Prozesskostenhilfe gibt es für Beschuldigte in einem Strafverfahren nicht. Stattdessen greift in bestimmten Fällen die Pflichtverteidigung – unabhängig vom Einkommen oder Vermögen. Auch vermögende Personen können demnach in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen, wenn Sie keinen Wahlverteidiger haben.

Eine Erstattung der Verteidigerkosten durch die Staatskoste erfolgt nur im Falle eines Freispruches oder bei Zurückweisung der Anklage.

Für Opfer von Straftaten gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit Unterstützung durch den Staat oder Opferhilfsorganisationen zu erhalten. Ich berate Sie bei Bedarf gerne umfassend zu diesem Thema.

Was kostet ein Wahlverteidiger für ein Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsrichter nach dem RVG?

Auch wenn die Frage nach den Kosten eines Strafverteidigers wie bereits erwähnt pauschal nicht beantwortet werden kann, verstehe ich Ihr Bedürfnis einen groben Anhaltspunkt für die Kalkulation der auf Sie zukommenden Kosten zu bekommen. Einen solchen groben Überblick versuche ich Ihnen im Folgenden zu geben:

Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter:

     240,00 €                 Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Fall

     198,00 €                Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV-RVG für den Schriftwechsel mit den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft & Polizei)

       20,00 €                Auslagenpauschale I gem. Nr. 7200 VV-RVG für das Ermittlungsverfahren

     198,00 €                Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV-RVG für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht

     330,00 €                Terminsgebühr gem. Nr. 4108VV-RVG für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht

       20,00 €                Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

       12,00 €                Akteneinsichtspauschale für dir Übersendung der Ermittlungsakte

       20,00 €                Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV-RVG (z. B. 40 SW-Kopien aus der Ermittlungsakte)

  1.038,00 €                Summe

     197,22 €                19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  1.235,22 €                Gesamtbetrag

 

Was kostet mich ein Pflichtverteidiger im Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsrichter nach dem RVG?

Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass auch die Pflichtverteidigung grundsätzlich nicht kostenlos ist. Aufgrund zahlreicher TV-Serien aus den USA denken viele Menschen, dass die Pflichtverteidigung in Deutschland eine Art „Armenrecht“ sei, sodass demjenigen, der sich keinen Anwalt leisten kann, ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Das ist jedoch nicht korrekt. Denn die Kosten des Pflichtverteidigers gehören zu den Verfahrenskosten und diese trägt der Verurteilte.

Werden Sie als Beschuldigter im Strafverfahren verurteilt, müssen Sie die Kosten des Strafverfahrens tragen. Hierzu gehören auch die Kosten eines Pflichtverteidigers. In der Praxis rechnet der Pflichtverteidiger seine Gebühren gegenüber der Staatskasse ab. Die Staatskasse holt sich sodann das Geld später von dem Verurteilten zurück. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass dem Verurteilten nur ein Teil der Kosten auferlegt wird, dies ist allerdings eher selten.

Werden Sie hingegen freigesprochen, muss die Staatskasse die Kosten und Auslagen des Verfahrens tragen. In diesem Fall wird der Pflichtverteidiger folglich von der Staatskasse bezahlt und Sie müssen dieser keine Kosten erstatten. Sie treffen dann grundsätzlich keine Kosten, es sei denn der Fall hat es erfordert (beispielsweise aufgrund des Umfangs), dass mit dem Verteidiger ein Zusatzhonorar vereinbart wurde. Dieses müssen Sie dann selbst zahlen.

Auch hier können grundsätzlich keine pauschalen Angaben gemacht werden. Eine grobe Orientierung sollen Ihnen jedoch die folgenden Kostenaufstellungen geben.

Typische Gebührenaufstellung im Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter im Falle der Bestellung des Pflichtverteidigers im gerichtlichen Verfahren:

Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter im Falle der der Bestellung eines Pflichtverteidigers schon im Ermittlungsverfahren:

     192,00 €                 Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Fall

     158,00 €                Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV-RVG für den Schriftwechsel mit den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft & Polizei)

       20,00 €                Auslagenpauschale I gem. Nr. 7200 VV-RVG für das Ermittlungsverfahren

     158,00 €                Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV-RVG für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht

     264,00 €                Terminsgebühr gem. Nr. 4108VV-RVG für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht

       20,00 €                Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

       12,00 €                Akteneinsichtspauschale für dir Übersendung der Ermittlungsakte

       20,00 €                Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV-RVG (z. B. 40 SW-Kopien aus der Ermittlungsakte)

     844,00 €                Summe

     160,36 €                19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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  1.004,36 €                Gesamtbetrag

 

Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter im Falle der der Bestellung eines Pflichtverteidigers erst im Zwischenverfahren:

     192,00 €                 Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV-RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Fall

     158,00 €                Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV-RVG für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht

     264,00 €                Terminsgebühr gem. Nr. 4108VV-RVG für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht

       20,00 €                Auslagenpauschale II gem. Nr. 7200 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren

       12,00 €                Akteneinsichtspauschale für dir Übersendung der Ermittlungsakte

       20,00 €                Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV-RVG (z. B. 40 SW-Kopien aus der Ermittlungsakte)

     666,00 €                Summe

     126,54 €                19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG

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     792,54 €                Gesamtbetrag

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