Zwischenverfahren
Strafverteidigung im Zwischenverfahren – Die letzte Chance, die Hauptverhandlung zu vermeiden
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen für eine Anklage, wird diese zusammen mit der Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Damit beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Gericht, ob es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt. Für Beschuldigte ist das Zwischenverfahren von besonderer Bedeutung: Es bietet die letzte Möglichkeit, eine öffentliche Hauptverhandlung noch abzuwenden und kann somit entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein. Warum das Zwischenverfahren weit mehr Bedeutung hat, als es zunächst scheint, und welche rechtlichen Möglichkeiten sich dabei eröffnen, erläutere ich Ihnen im Folgenden
Der Sinn des Zwischenverfahrens liegt darin, zu verhindern, dass der Beschuldigte ungerechtfertigt mit einer stigmatisierenden Hauptverhandlung überzogen wird, da diese für den Beschuldigten mit erheblichen persönlichen, beruflichen und finanziellen Belastungen verbunden ist und oftmals selbst ein Freispruch den Schaden im Ansehen nicht ungeschehen machen kann. Deshalb ist es die Aufgabe des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts, noch einmal zu überprüfen, ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Tatverdacht – nach Aktenlage – tatsächlich vorliegt und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Nur, wenn das Gericht dies bejaht, wird das Verfahren eröffnet und ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Letztlich stellt das Zwischenverfahren somit eine zusätzliche Kontrollinstanz dar.
Wie läuft ein Zwischenverfahren ab?
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mitsamt Akten dem zuständigen Gericht vorgelegt hat, teilt der Vorsitzende des Gerichts dem Angeschuldigten (so wird der Beschuldigte im Zwischenverfahren genannt) die Anklageschrift mit und fordert ihn zugleich unter Fristsetzung dazu auf, sich dahin zu erklären, ob er die Vornahme von Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor und hat der Angeschuldigte noch keinen Strafverteidiger, wird der Vorsitzende dem Angeschuldigten zudem eine Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers setzen. Nutz er sein Wahlrecht nicht, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, unabhängig davon, ob der Angeschuldigte diesen kennt oder nicht. Als Angeschuldigter, sollten Sie also dringend in Ihrem eigenen Interesse von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich Ihren Verteidiger selbst wählen.
Das Zwischenverfahren endet durch Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses oder nicht hinreichenden Tatverdachts oder durch Erlass eines Eröffnungsbeschlusses.
Wie sieht eine Strafverteidigung im Zwischenverfahren aus?
Die Aufgabe des Strafverteidigers im Zwischenverfahren liegt ebenso wie die des Gerichts darin, zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen und ein hinreichender Tatverdacht vorliegen.
Als konkrete Verteidigungshandlungen im Zwischenverfahren kommen insbesondere in Betracht:
- Die Geltendmachung von Verfahrenshindernissen
- Das Vorbringen von Einwänden gegen formelle Mängel der Anklageschrift
- Das Vorbringen von Einwänden gegen die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Straftatbestand
- Das Vorbringen von Einwänden gegen den hinreichenden Tatverdacht durch Darlegung einer von der Ansicht der Staatsanwaltschaft abweichenden Beweiswürdigung
- Das Stellen von Beweisanträgen
- Die Anregung einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen
- Die Mitteilung der geplanten Einlassung des Angeschuldigten im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens
- Die Anregung eines Erörterungsgesprächsnach § 202a StPO im Hinblick auf die Kronzeugenregelung des § 46b StGB (bzw. die Teilnahme an einem solchen).
Als Strafverteidigerin nehme ich im Zwischenverfahren zunächst (nochmals) Akteneinsicht, überprüfe die Anklageschrift auf formelle Mängel und erörtere im Anschluss gemeinsam mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie und Vorgehensweise. Ausführliche gut durchdachte Stellungnahmen der Verteidigung können in diesem Verfahrensabschnitt manchmal dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage im Zwischenverfahren zurücknimmt oder aber das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, was Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart. Zugegebenermaßen gelingt dies allerdings eher selten, da die Gerichte das Zwischenverfahren oftmals eher als bloße Formsache anstelle eines echten Verfahrensabschnitts begreifen. Häufiger gelingt es jedoch auf die in der Anklageschrift vorgeworfene Tat Einfluss zu nehmen und die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht davon zu überzeugen, dass statt einer Qualifikation allenfalls die Erfüllung eines Grundtatbestandes in Betracht kommt, beispielsweise also eine einfache Körperverletzung anstelle einer gefährlichen oder schweren Körperverletzung.
Mögliche Ergebnisse die durch den Strafverteidiger im Zwischenverfahren erzielt werden können, sind:
- Die Nichteröffnung des Verfahrens gem. § 204 StPO was zum Verbrauch der Strafklage gem. § 211 StPO führt
- Eine modifizierte Eröffnung des Erfahrens gem. § 207 Abs. 2 StPO
- Eine weitere Aufklärung, beispielsweise durch Erhebung von Beweisen im Zwischenverfahren gem. § 202 StPO
- Beim Bestehen von vorübergehenden Verfahrenshindernissen die vorläufige Einstellung des Verfahrens gem. § 205 StPO
- Eine endgültige Einstellung des Verfahrens aufgrund von Gesetzesänderungen nach Anklageerhebung gem. § 206b StPO
- Die Eröffnung des Verfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung gem. § 209 Abs. 1 StPO
- Die Vorlage der Angelegenheit bei einem höheren Gericht gem. § 209 Abs. 2 StPO
Wie Sie sehen lohnt es sich, die Anklageschrift und die Ermittlungsakten gründlich zu überprüfen. Keinesfalls sollten Sie nach Mitteilung der Anklageschrift untätig bleiben. Suchen Sie sich Unterstützung durch einen kompetenten Strafverteidiger, damit möglichst frühzeitig der Grundstein für das bestmögliche Ergebnis gelegt werden kann.
- Ist es sinnvoll, dass der Strafverteidiger immer Kontakt zum Gericht sucht und alle Möglichkeiten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ausschöpft?
Nein, das ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Ob der Strafverteidiger mit der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht zu einem solch frühen Zeitpunkt Kontakt aufnimmt und wenn ja, in welchem Umfang, hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Denn bei jeder Kontaktaufnahme besteht auch die Gefahr, zu viel Einblick in die eigene Verteidigungsstrategie zu geben, sodass diese Frage letztlich immer auch eine Frage der Taktik ist. Ich als Strafverteidigerin entscheide daher stets einzelfallbezogen darüber, welche Informationen und Überlegungen taktisch bereits offengelegt und welche besser für einen späteren Zeitpunkt zurückgehalten werden.
Was passiert am Ende eines Zwischenverfahrens?
Das Zwischenverfahren kann auf drei unterschiedliche Arten enden:
- Eröffnung des Hauptverfahrens
Der für den Angeschuldigten schlechteste Ausgang des Zwischenverfahrens liegt in der Eröffnung des Hauptverfahrens. Dies geschieht dann, wenn das Gericht gleichsam wie die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Der Eröffnungsbeschluss kann dabei inhaltlich von der Anklageschrift abweichen, da das Gericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist.
An dieser Stelle noch einige Worte zur Beruhigung: Die Eröffnung des Hauptverfahrens stellt leider den Regelfall dar, da viele Gerichte das Zwischenverfahren eher als bloße Formsache anstelle eines echten Verfahrensabschnitts wahrnehmen. Das ist jedoch kein Grund zur Beunruhigung. Auch dann ist noch nichts verloren. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite können Sie auch in der Hauptverhandlung noch wirksam Einfluss auf das Verfahren nehmen.
- Ablehnung der Eröffnung
Verneint das Gericht einen dringenden Tatverdacht oder sieht es Verfahrenshindernisse, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft dann die sofortige Beschwerde offen. Sofern das Beschwerdegericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgibt, eröffnet es die Hauptverhandlung.
- Vorläufige Einstellung des Verfahrens
In einigen Konstellationen kann das Gericht das Verfahren auch vorläufig einstellen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Hauptverhandlung die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegensteht.
