Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (umgangssprachlich U-Haft) wird während eines Ermittlungsverfahrens vom Gericht angeordnet, wenn dies notwendig erscheint, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Sie dient daher (eigentlich) nicht der Bestrafung des Beschuldigten. Tatsächlich ist die Inhaftierung für Betroffene und deren Angehörige natürlich außerordentlich belastend. Der Beschuldigte wird aus seinem sozialen Umfeld gerissen und kann seinem Beruf nicht mehr nachgehen. Arbeitsplatzverlust und Stigmatisierung sind regelmäßige Folgen.

Aufgrund dieser massiven Belastungen setzt die Anordnung von Untersuchungshaft neben einem dringenden Tatverdacht ganz bestimmte Haftgründe voraus. Die wichtigsten sind:

  • Flucht – wenn der Beschuldigte versucht sich dem Verfahren zu entziehen, wird ein Haftbefehl erlassen werden
  • Fluchtgefahr – hält die Staatsanwaltschaft es für wahrscheinlich, dass der Beschuldigte fliehen könnte, wird sie einen Haftbefehl beantragen
  • Verdunklungsgefahr – wenn die Staatsanwaltschaft befürchtet, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Zeugen bedrohen könnte, wird sie einen Haftbefehl beantragen
  • Wiederholungsgefahr – bei bestimmten Tatvorwürfen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Gefahr einer erneuten Begehung angenommen wird

Sollten Sie oder ein Angehöriger sich in Untersuchungshaft befinden, sollten Sie sich unbedingt um einen engagierten (Pflicht-)Verteidiger bemühen. Dieser wird sich bereits ab der Haftvorführung kurz nach der Festnahme für eine Freilassung einsetzen. Anstelle der Haft können dem Beschuldigten beispielsweise Meldeauflagen erteilt werden.

Weiterhin kann ein Verteidiger die Angehörigen des Beschuldigten dabei unterstützen Anträge für eine Besuchserlaubnis zu stellen.

Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate andauern. In besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren kann das zuständige Gericht jedoch auch Fortdauer der Haft über diese Frist hinaus anordnen.  

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