Vorladung als Zeuge

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Anders als der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens müssen Zeugen grundsätzlich einer Vorladung durch die Polizei nachkommen. Erscheint der Zeuge nicht, so können unangenehme Zwangsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden. Weiterhin steht einem Zeugen kein generelles Schweigerecht zu. Er ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Fragen der Polizei wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er das nicht, kann sich ein Zeuge unter Umständen selbst strafbar machen.

Etwas anderes gilt, wenn ein Angehöriger des Zeugen der Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens ist. In diesem Fall steht auch dem Zeugen ein umfassendes Schweigerecht zu.

Wichtig: Anders als der Beschuldigte darf ein Angehöriger jedoch nicht lügen. Wenn Sie Ihre/n Mann / Frau / Kinder / Geschwister etc. schützen wollen, dann berufen Sie sich einfach auf Ihr Recht zu schweigen und verweigern sie jede Aussage. Denken Sie sich keine Märchen aus! Sie bringen sich selbst in Gefahr.

Weiterhin dürfen Zeugen die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn sie durch die wahrheitsgemäße Beantwortung

  • sich selbst belasten würden
  • einen Angehörigen belasten würden (gerade wenn dieser noch nicht Beschuldigter ist)
  • gegen eine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen würden

Auch als Zeuge im Strafverfahren stellen sich viele Fragen und Unsicherheiten. Dessen bin ich mir bewusst. Daher können Sie sich jederzeit bei mir melden und eine Beratung als Zeuge in Anspruch nehmen.

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